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heit, Schwicrigkeit und Gefährlichkeit der Leistung, der Vermögenslage des Zahlungs-
pflichtigen, den örtlichen Verhältnissen usw. zu bemessen.
8 4.
Verrichtungen, für die diese Taxe Gebühren nicht auswirft, sind nach Maß-
habe derjenigen Sätze zu vergüten, welche für ähnliche Leistungen gewährt werden.
5 5.
Die Aerzte und Zahnärzte sind verpflichtet, jedem von ihnen wegen Ge-
bührenzahlung in Anspruch Genommenen auf dessen Verlangen eine genaue, tax-
ordnungsgemäße Rechnung nach den einzelnen Leistungen auszustellen. Für ge-
wöhnlich genügen jedoch Bauschliquidationen.
*i*m
Falls es nicht zu einer Einigung über die Höhe der Vergütung kommt,
stellt das Firsiiche Landratsamt nach Anhörung des zuständigen Physikus auf An-
trag die Vergütung fest. In diesem Fall müssen die Rechnungen über alle für
ihre Nachprüfung bedeulsamen Uaständ Aufschluß geben.
Die Kosten der Feststellung trägt der Arzt bezw. Zahnarzt, wenn seine
Rechnung zu hoch war, sonst der andere Teil.
§ 7.
Die Taxordnung für privatärztliche Mühewaltungen vom 30. Juni 1887
(Ges-S. S. 79) ist aufgehoben.
B. Gebühren für approbierte Aerzte.
I. Allgemeine Berrichtungen.
1. Für die erste Beratung eines Kranken in der Wohnung
dbes Arzies 1,50—10 M.
2. Für jede folgende Beratung in derselben Krankheit 1—5 „
3. Für jede Beratung außerhalb der Sprechstunde 2—6 „
4. Für den ersten Besuch eines Kranken am Wohnort
des Arztes 2 —20 „
5. Für jeden folgenden Besuch in derselben Krankheit 1,50—10 „
Die Gebühr für die Beratung bezw den Besuch schließt
die Untersuchung und die Verordnung mit ein. Findet
jedoch eine besonders eingehende Untersuchung unter
Anwendung des Augen-, Kehlkopf-, Ohren-, Scheiden-