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71.
72.
73.
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76.
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81.
82.
83.
84.
65.
86.
keit mit dem Viertel oder der Hälfte vorstehender
Ansätze zu vergüten.
.Für Absetzung oder Auslösung von Gliedern, und zwar
a. eines Ober- oder Unterarmes, eines Ober- oder Unter-
schenkels
b. des Fußes oder der Hand
c. eines Fingers oder einer Zehe oder einzelner Glieder
berselben
Für Ausrottung eines Finger= oder Zehennagels
Für Trennung zusammengewachsener Finger oder Zehen
Für Resektion eines Knochens der Gliedmaßen in der
Kontinuität
Für Gelenkresektion oder Resektion des Ober= oder
Unterkiefers
.Fiülr Reseltion einer oder mehrerer Rippen derselben
Seite
Für Ausschneidung des Brustbeins
Für Eröffnung der Schädelhöhle
Für besiung der Oberkieferhöhle oder einer Knochen-
zyste des Kiefers
4Bm Für gewaltsames Geradestrecken eines verkrümmten
Gliedes boer Kicderzerbrechen eines fehlerhaft geheilten
Knochenb
.Für —# eines - zur Drainage oder zur
Entfernung eines Frem
Für “..—
Für Osteotomie
Für diese an der Hüfte
Für Operation des Klumpfußes
Für Anfertigung eines Gips= oder Filz-Korsetts
Für Einrichtung und ersten Verband verrenkter Glieder,
und zwar
a. des Unterkiefers
b. des Oberarmes
c. des Oberschenkels
d. des Vorderarmes, Unterschenkels, Fuß= oder Hand-
gelen
o. der Finger oder Zehen
30 —150
20—100
6—30
3—10
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20— 100 „
30 —200
20—100
20—100
30—150
5—30
10—50 „
20—80 „
15—100.
30—100
30—100
10—30
8—20
10—30
30—60
10—30
2—10