Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

110 
197. 
198. 
— 
1 
# 
** 
. 
10. 
11. 
2 
— 
8 
Für breite Eröffnung der Stirnhöhle 
Für Eröffnung der Keilbeinhöhle 
C. Gebühren für approbierte Zahnärzte. 
. a. Für eine Beratung einschließlich der Untersuchung 
des Mundes und etwaiger schriftlicher Verordnung 
b. nachts d. h. in der Zeit von 9 Uhr abends bis 
7 Uhr morgens 
. Erfolgt sie in der Wohnung des Zahnkranken 
d. nachts 
Ist mit dieser Beratung zugleich eine Verrichtung 
verbunden, für die im Nachstehenden eine besondere 
Gebühr ausgeworsen ist, so darf eine solche nach Nr. 
1 nicht gefordert werden. 
Für Reinigen der Zähne 
Für Ausziehen eines Zahnes oder einer Wurzel 
Werden mehrere Zähne oder Wurzeln in einer 
Sitzung ausgezogen, so kommt für den zweiten und 
jeden folgenden je die Hälfte in Rechnung, jedoch nicht 
unter 0.75 M. 
Für mpPt.“ des erschwerten Durchbruchs der 
Weisheitszähnec für jede Sitzung 
Für Anbohrung eines Zahnes 
Für Füllen einer Zahnhöhle 
#u. mit plastischem Material 
b. mit Gold 
c. mit Zinn und Gold 
4. mit Porzellan 
Für Behandlung einer freiliegenden Zahnpulpa (Ueber- 
kappung, Abtötung, Ausziehen) 
Für antiseptische Behandlung einer Zahnhöhle oder 
eines Wurzelkanals 
Für Erbffnung eines Abscesses 
Für Behandlung von Zahnfleisch-Erkrankungen für 
jede Sitzung 
Für größere blutige Operationen im Munde 
13. 
14. 
Für Abfeilen scharfer Zahnränder 
Für örtliche Betäubung bei einer Zahnoperation 
20—100 
20- 100 
1—3 
2—5 
2—6 
3—10 
2—4 
1—3 
1—2 
2—3 
3—5 
6—20 
5—12 
10—15 
2—4 
1—2 
1—4 
1—3 
5—30 
1—2 
1—3 
M. 
M. 
«
	        
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