Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reußz Älterer Linie. 
n. 
(Ausgegeben am 7. Juli 1914.) 
  
20. Regierungs-Verordnung 
vom 2. Juli 1914, 
die Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen betreffend. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
hiermit folgendes verordnct: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§5 1. 
Schweine und Wildschweine, deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet 
werden soll, unterliegen in allen Fällen einer amtlichen Untersuchung auf Trichinen. 
Das gleiche gilt für frisches oder zubereitetes Fleich von Schweinen und 
Wildschweinen, das aus einem anderen deutschen Bundesstaate eingeführt wird, so- 
fern es zum Genusse für Meuschen verwendet werden soll und nicht bereits einer 
*&*“- Trichinenschau innerhalb des Deutschen Reiches unterlegen hat. 
Befreit von der Untersuchung sind ausgeschmolzenes Fett und das zum 
Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch. 
8 2. 
Wer ein Schwein zum Genusse für Menschen schlachtet oder schlachten lassen 
will. ist verpflichict, dasselbe vor dessen Zerlegung durch den zuständigen Trichinen- 
schauer auf Trichinen untersuchen zu lassen und hat zu diesem Zwecke, abgesehen 
von den Fällen der Notschlachtung, die beabsichtigte Schlachtung unter Angabe des 
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