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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reußz Älterer Linie.
n.
(Ausgegeben am 7. Juli 1914.)
20. Regierungs-Verordnung
vom 2. Juli 1914,
die Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
hiermit folgendes verordnct:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§5 1.
Schweine und Wildschweine, deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet
werden soll, unterliegen in allen Fällen einer amtlichen Untersuchung auf Trichinen.
Das gleiche gilt für frisches oder zubereitetes Fleich von Schweinen und
Wildschweinen, das aus einem anderen deutschen Bundesstaate eingeführt wird, so-
fern es zum Genusse für Meuschen verwendet werden soll und nicht bereits einer
*&*“- Trichinenschau innerhalb des Deutschen Reiches unterlegen hat.
Befreit von der Untersuchung sind ausgeschmolzenes Fett und das zum
Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch.
8 2.
Wer ein Schwein zum Genusse für Menschen schlachtet oder schlachten lassen
will. ist verpflichict, dasselbe vor dessen Zerlegung durch den zuständigen Trichinen-
schauer auf Trichinen untersuchen zu lassen und hat zu diesem Zwecke, abgesehen
von den Fällen der Notschlachtung, die beabsichtigte Schlachtung unter Angabe des
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