Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Ortes und der Zeit des Schlachtens mindestens 12 Stunden vorher bei dem zu- 
ständigen Trichinenschauer zu melden. — Im Falle der Notschlachtung hat die An- 
meldung alsbald nach Vornahme der Schlachtung zu erfolgen. 
6 3. 
Im Falle des § 1 Abs. 2 ist der Einführende verpflichtet, das Fleisch 
längstens binnen 30 Stunden nach der Einführung durch den zuständigen Trichinen= 
schauer auf Trichinen untersuchen zu lassen, und hat er zu diesem Zwecke alsbald 
s0•, der Einführung dem zuständigen Trichinenschauer hiervon Mitteilung zu 
machen. 
Die bereits auswärts erfolgte amtliche Untersuchung des Fleisches ist, soweit 
das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalte (vergl. § 2 Abs. 3 des Reichsgesezes 
über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900) des Einführenden ver- 
wendet werden soll, jedoch nur auf Verlangen des Gemeindevorstandes dem Trichinen- 
schauer nachzuweisen. 
Dieser Nachweis wird geführt durch Beibringung einer Beschcinigung der 
Polizeibehörde des Ursprungsortes darüber, daß daselbst alles zum Versand oder zur 
Verwendung kommende Fleisch von Schweinen bezw. Wildschweinen der Trichinenschau 
unterliegt, oder durch cine amtliche Bescheinigung, daß die Schweine bezw. Wild= 
schweine, von dencn das eingeführte Fleisch herrührt, untersucht und trichinenfrei 
befunden sind. 
Der Nachweis kann erlassen werden, wenn dem Trichinenschauer bekannt ist, 
daß am Ursprungsorte die amtliche Trichinenschau besteht. 
Die Bestimmungen der Regierungsverordnung vom 27. November 1906 
(Gesetzsammlung Seite 81) und der Regierungsbekannlmachung vom 7. November 
1907 (Gesetzsammlung S. 79) bleiben unberührt. 
84. 
Das der Untersuchung unterliegende Fleisch von Schweinen und Wildschweinen 
darf erst dann zum Genusse zubereitet bezw. feilgehalten und verkaust oder an anderc 
überlassen werden, wenn die Trichineufreiheit desselben von dem Trichinenschauer 
bescheinigt bezw. der nach Absatz 2 und 3 des vorstehenden Paragraphen ersorder= 
liche Nachweis geführt ist. 
Die Bescheinigung der Trichinenfreiheit erfolgt durch Aufdrückung eines 
eirunden Stempels von mindestens 4 cm Länge und 2 cm Breite in blauer Farbe 
auf die Innenflächen der Hinterschenkel des unzerlegten Tierkörpers bezw. die zu 
untersuchenden Fleischteile. Der Stempel muß das Wort „Trichinenfrei“ und den 
Namen des Schaubezirks enthalten. Sind innerhalb eines Schaubezirks mehrere 
Trichinenschauer tätig, so müssen sich ihre Stempel durch arabische Zahlen unter- 
cheiden.
	        
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