Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Auf Verlangen des Vieh- bezw. Fleischbesitzers ist demselben eine besondere 
Bescheinigu über die erfolgte Untersuchung nach dem Muster der Anlage 1 aus- 
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zuste r 
Die Stempel, sowie die Formulare der Untersuchungsbescheinigungen 5½“% 
auf Kosten der Gemeinden zu beschaffen und den Beschauern unentgeltlich zur Be- 
nutzung zu überlassen. 
In Schaubczirken, die aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt sind, sind 
die Kosten auf diese nach einem unter ihnen zu vercinbarenden Maßstab zu verteilen. 
Kommt eine Vereinbarung nicht zu stande, so bestimmt die Gemeindeaussichtsbehörde 
den Verteilungsmaßstab. Ausgezahlt werden die Kosten aus der Kasse der Gemeinde, 
in welcher der Trichinenschauer seinen Wohnsitz hat. 
85. 
Wer Schweine zur gewerbsmäßigen Verwertung schlachtet oder schlachten 
läst oder Fleisch von Schweinen oder Wildschweinen feilhält, verkauft oder sonst 
an andere überläßt, hat ein Fleischouch nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. . 
2 
Die Spalten 1 bis 4 sind von dem Gewerbetreibenden, die Spalten 5 bis 7 von E. 
dem Trichinenschauer unter Beisehung seiner Namensunterschrift auszufüllen. Die zur * 
Erbringung des Nachweises über die in einem andern Bundesstaat erfolgte Unter- 
suchung des Fleisches auf Trichinen erforderlichen Urkunden sind dem Fleischbuche 
beizufügen. 
Die Fleischbücher und dic zu denselben gebrachten Nachweise sind mindestens 
ein Jahr lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren und den Polizeibehörden, 
dem Fürstlichen Landestierarzte, den Trichinenschauern sowie den tierärztlichen und 
Laiensleischbeschanern des Bezirks auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 
II. Ausführung der Trichinenschau und Versahren nach Vornahme der Schau. 
6. 
Für die Ausführung der Trichinenschau sind die 38 1— 6 und § 9P der 
„Aunweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen“ (Anlage b 
zu den Ausführungsbestimmungen D des Bundesrats zum Schlachtvieh, und Fleisch- 
beschangeseh — siehe Anlage 3 gegenwärtiger Verordnung —) maßgebend. #. 
*7 
Die von den gegenwärtig bestellten Trichinenschauern benutzten Mikroskope S. 
können, auch wenn sie nicht die im § 1 der vorbezeichneten Anweisung vorge- 
schriebenen Venmrößerungen ermöglichen, dann weiter benutzt werden, wenn bei der 
Nachprüsung (89 11 18 dieser Verordnung) deren Brauchbarkeit durch den 
Fürstlichen #asrenen festgestellt wird. 
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