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Entdeckt der Trichinenschauer in den untersuchten Pieischprpoen Trichinen
oder Gebilde, deren Natur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so hat die be-
treffenden Präparate und Proben unter Angabe des Namens und Wehmortal des
Besitzers, des Datums und der Fundstellc sofort an den tierärztlichen Fleischbeschauer
zur endgültigen Entscheidung einzusenden und das Schwein oder das Schweinefleisch
vorläufig zu beschlagnahmen und mit einem Beanstandungsschein nach dem Muster
der Anlage 4 zu versehen sowic den Besiher und den Gemeindevorstand hiervon
zu benachrichtigen. Der Tierarzt hat das Ergebnis dem Trischinenschauer mitzuteilen.
Wird das Vorhandensein von Trichinen endgültig festgestellt, so ist davon der
Gemeindevorstand unverzüglich zu benachrichtigen, und dieser hat nach den Vorschristen
der 65 33 fg. der Ausführungsbestimmungen 4 des Bundesrats zum Reichsgesetz
über die Schlachtvieh= und Fleischbeschan über die weitere Behandlung des bean-
standeten Fleisches Entscheidung zu treffen und deren Durchführung zu überwachen.
III. Gebühren für die Trichinenschau.
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Für die Untersuchung eines Schweines oder von Schweinefleisch auf Trichinen
hat der Besitzer eine Gebühr zu entrichten.
Für die Höhe dieser Gebühr und deren Erhebung sind die Vorschriften der
Regierungs-Verordnung vom 26. März 1903 über die Kosten der Schlachwich= und
und Fleischbeschau (Gesetzsamml. Seite 43) maßgebend, sofern die Trichinenschau von
den gleichzeitig als Trichinenschauer bestellten Fleischbeschauern (vergl. § 10 der
Regierungs-Verordnung vom 13. März 1903 — Gesetzsamml. Seite 21 — und
§§ 10 bis 13 gegenwärtiger Verordnung) vorgenommen wird.
Soweit die Vornahme der Trichinenschau besonderen Trichinenschauern über-
tragen ist, haben diese von dem Besitzer des untersuchten Schlachttieres oder Fleisches
Gebühren nach folgenden Säßen zu erheben.
a. 75 Pf. für die Untersuchung eines ganzen Schweines auf Trichinen
einschließlich der Abstempelung und Ausstellung einer besonderen Be-
scheinigung (8 4 gegenwärtiger Verordnung),
b. 50 Pf. für die Untersuchung einzelner Stücke Fleisch oder Speck, und
sofern mehr als 3 Stücke gleichteiig zur Untersuchung gestellt werden,
25 Pf. für jedes Stück, überdie
Tc. für jeden außerhalb seines Wonnerts vom Trichinenschauer aus An-
laß einer Trichinenschau auszuführenden Weg, soweit derselbe über 2
Kilometer *'*' für jedes überschießende Kilometer des Hin= nud
Rückweges 5