Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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8 7. 
Entdeckt der Trichinenschauer in den untersuchten Pieischprpoen Trichinen 
oder Gebilde, deren Natur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so hat die be- 
treffenden Präparate und Proben unter Angabe des Namens und Wehmortal des 
Besitzers, des Datums und der Fundstellc sofort an den tierärztlichen Fleischbeschauer 
zur endgültigen Entscheidung einzusenden und das Schwein oder das Schweinefleisch 
vorläufig zu beschlagnahmen und mit einem Beanstandungsschein nach dem Muster 
der Anlage 4 zu versehen sowic den Besiher und den Gemeindevorstand hiervon 
zu benachrichtigen. Der Tierarzt hat das Ergebnis dem Trischinenschauer mitzuteilen. 
Wird das Vorhandensein von Trichinen endgültig festgestellt, so ist davon der 
Gemeindevorstand unverzüglich zu benachrichtigen, und dieser hat nach den Vorschristen 
der 65 33 fg. der Ausführungsbestimmungen 4 des Bundesrats zum Reichsgesetz 
über die Schlachtvieh= und Fleischbeschan über die weitere Behandlung des bean- 
standeten Fleisches Entscheidung zu treffen und deren Durchführung zu überwachen. 
III. Gebühren für die Trichinenschau. 
5½½ 
Für die Untersuchung eines Schweines oder von Schweinefleisch auf Trichinen 
hat der Besitzer eine Gebühr zu entrichten. 
Für die Höhe dieser Gebühr und deren Erhebung sind die Vorschriften der 
Regierungs-Verordnung vom 26. März 1903 über die Kosten der Schlachwich= und 
und Fleischbeschau (Gesetzsamml. Seite 43) maßgebend, sofern die Trichinenschau von 
den gleichzeitig als Trichinenschauer bestellten Fleischbeschauern (vergl. § 10 der 
Regierungs-Verordnung vom 13. März 1903 — Gesetzsamml. Seite 21 — und 
§§ 10 bis 13 gegenwärtiger Verordnung) vorgenommen wird. 
Soweit die Vornahme der Trichinenschau besonderen Trichinenschauern über- 
tragen ist, haben diese von dem Besitzer des untersuchten Schlachttieres oder Fleisches 
Gebühren nach folgenden Säßen zu erheben. 
a. 75 Pf. für die Untersuchung eines ganzen Schweines auf Trichinen 
einschließlich der Abstempelung und Ausstellung einer besonderen Be- 
scheinigung (8 4 gegenwärtiger Verordnung), 
b. 50 Pf. für die Untersuchung einzelner Stücke Fleisch oder Speck, und 
sofern mehr als 3 Stücke gleichteiig zur Untersuchung gestellt werden, 
25 Pf. für jedes Stück, überdie 
Tc. für jeden außerhalb seines Wonnerts vom Trichinenschauer aus An- 
laß einer Trichinenschau auszuführenden Weg, soweit derselbe über 2 
Kilometer *'*' für jedes überschießende Kilometer des Hin= nud 
Rückweges 5
	        
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