Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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über die Trichinenschan als auch derjenigen über die Schlachlvieh= und Fleischbeschau 
angezeigt erscheint. 
W 13. 
Insoweit nach den Bestimmungen der 88 11 und 12 dieser Verordnung 
für die Trichinenschau besondere Beschauer zugelassen sind, bleiben die auf Grund 
der Regierungs-Verordnung vom 9. Februar 1887 gebildeten Trichinenschaubezirke 
bestehen; doch können dieselben vom Fürstlichen Landratsamt geändert und können 
auch neue Bezirke gebildet werden. Dabei ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß 
die Trichinenschaubezirke möglichst mit den Fleischbeschaubezirken zusammenfallen. 
Die Bildung der Bezirke ist vom Fürstlichen Landratsamt im Amts= und 
Verordnungsblatte, außerdem von den Gemeinde-(Guts-) Vorständen durch Anschlag 
oder sonst in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
¾ 14. 
Bezüglich der Ausbildung und Prüfung der zur Vornahme der amtlichen 
Trichinenschau zuzulassenden Personen gelten die in den Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats zum Reichsgesetz über die Schlachtvich= und Fleischbeschau unter E 
veröffentlichten Prüsungsvorschriften für die Trichinenschauer, soweit nicht nachstehend 
etwas anderes bestimmt ist. 
¾ 15. 
Die Anmeldung zur Teilnahme am Unterricht auf einem öffentlichen 
Schlachthose hat bei dem Fürstlichen Landratsamt unter Vorlegung der in 8 3 
Ziffer 1 bis 3 der Prüfungsvorschriften erwähnten Ausweise zu geschehen. Personen, 
welche diese Aueweise nicht erbringen, sind zurückzuweisen. 
Die Einberufung zur Ausbildung erfolgt durch das Fürstliche Landratsamt; 
dabei sind diejenigen Bewerber in erster Linic zu berücksichtigen, deren Bestellung 
als Trichinenschauer für einen bestimmten Bezirk in Aussicht genommen ist. Für 
seinc Ausbildung hat der Bewerber vor deren Beginn an den Leiter des Unterrichts 
die zwischen diesem und dem Fürstlichen Landratsamte vereinbarte Gebühr einzuzahlen. 
Die Ausbildung hat in einem von denjenigen Schlachthöfen zu erfolgen, in 
denen die Ausbildung der Fleischbeschauer stattfinden kann, und mindestens 14 Tage 
zu dauern, sofern dieselbe gleichzeitig mit der Ausbildung in der Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau erfolgt, genügt für beide eine zusammenhängende Ausbildungszeit von 
insgesamt fünf Wochen. 
Nach Veendigung der Ausbildung ist von den Teilnehmern ein vom Leiter 
des Unterrichts ausgestelltes Zeugnis beizubringen, aus welchem ersichtlich sein muß, 
daß und während welcher Zeit die beireffende Person sich am Unterricht beteiligt, 
sowie ob sie denselben regelmäßig besucht hat.
	        
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