Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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8 16. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist bei dem Fürstlichen Landrats- 
amte unter Vorlegung des in § 15 letzter Absatz bezeichneten Zeugnisses anzubringen. 
Zugleich mit der Anmeldung sind 6 M. Prüfungsgebühren einzuzahlen. 
Ueber die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Fürstliche Landratsamt. 
Gegen die Versagung der Zulassung kann der Zmückgewiesene binnen zwei Wochen 
Beschwerde an Fürstliche Landesregicrung einlegen. Personcn, welche nach Beendigung 
ihrer Ausbildung mehr als zwei Jahre haben verstreichen lassen, ohne die Prüsung 
abzulegen, haben keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung. 
Die Prüfung ist vor dem Fürstlichen Landestierarzte, welchem dafür die 
oben in Abs. 1 erwähnte Prüfungsgebühr zusteht, abzulegen. 
Die Festsetzung des Prüfungstermins und die mittels eingeschriebenen Briefes 
zu bewirkende Einbernsung zur Prüfung erfolgt durch den Fürstlichen Landestier- 
arzt. Wer dicser Einberufung ohne ausreichende Entschuldigung nicht Folge leistet, 
geht der eingezahlten Prüfungsgebühr verlustig. Die Entschließung hierüber steht 
dem Fürstlichen Landratsamte zu. — Zur Prüfung sind in der Regel zunächst die- 
jenigen einzuberusen, welche dartun, daß ihre Bestellung als Trichinenschauer in 
Aussicht genommen ist. 
Mehr als fünf Personen sollen gleichzeitig nicht geprüft werden. 
817. 
Diejenigen, welche die Prüfung bestehen, erlangen nur die Befähigung zur 
Ausübung der Trichinenschau, nicht aber einen Auspruch auf Bestellung als amit- 
licher Trichinenschauer. 
818. 
Die nach § 9 der Prüfungsvorschriften erforderlichen Nachprüfungen sind 
nleichsalls vor dem Fürstlichen Landesticrarzte abzulegen. Dieser hat darüber zu 
wachen, daß alle Trichinenschauer sich den Nachprüfungen unterziehen, und daß nur 
solche Trichinenschauer amtlich tätig bleiben, welche die Nachprüfungen zu den fest- 
hesebten Zeiten bestanden haben. 
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Jahren abzulegende Nachprüfung hat der Fürstliche Landestierarzt von Amts wegen 
vorzunehmen: Gebühren hat er dafür nicht zu beanspruchen. 
4 Auf die nach § 9 Abs. 2 der Prüfungsvorschriften abzulegende Nachprüfung 
sinden die Bestimmungen in § 16 gegenwärtiger Verordnung mit der Maßgabe 
Anwendung, daß eine Prüfungsgebühr von nur 4 M. erhoben wird. 
Bei den Nachprüfungen ist auch festzustellen, ob die Mikroskope und die 
sonstigen Ansrüstungsgegenstände der Trichinenschauer sich in ordnungsmäßigem
	        
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