Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Zustande befinden und ob die Trichinenschaubücher (§ 22 dieser Verordnung) ord- 
nungsmäßig geführt sind. 
5 19. 
Die Trichinenschauer werden vom Fürstlichen Landratsamte widerruflich be- 
stellt und mittels Handschlags in Pflicht genommen. Für jeden Trichinenschauer 
ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellcn. Die Bestellung und Verpflichtung 
ist nach Maßgabe der Bestimmungen in § 13 Abs. 2 gegenwärtiger Verordnung 
bekannt zu machen. Außerdem ist jede Veränderung im Bestande der Trichinen= 
schauer dem Fürstlichen Landesticrarzt vom Fürstlichen Landratsamt mitzuteilen. 
8 20. 
Die Trichinenschauer duriend die amtliche Trichinenschau nur in dem Bezirk 
ausüben, für welchen sie bestellt sind 
Die Stellvertreter dürfen nur in Fällen der Behinderung der zustäudigen 
Trichinenschauer tätig werden. 
Die Trichinenschauer haben allen in ordnungsmäßiger Weise an sie ergehenden 
Aufforderungen zur Ausübung ihres Amtes alsbald Folge zu leisten und hierbei den 
Wünschen der Antragsteller in Bezug auf Zeit und Ort der Trichinenschau tun- 
lichst zu entsprechen, auch die Schau so schleunig vorzunehmen, daß die Grledigung 
der Fleischbeschau (vergl. § 10 der Regierungs-Verordnung vom 13. März 
— Gesetzsammlung Seite 21 —) keinen Aufschub erleidet. 
Ist ein Trichinenschauer für die nächsten 24 Stunden verhindert, eine be- 
antragte Trichinenschau vorzunehmen, so hat er dies sofort dem Antragsieller 
mitzuteilen und ihn an seinen Stellvertreter zu verweisen. 
Bei Säumigkeit oder Behinderung des für den Bezirk zuständigen Be- 
schauers und seines Stellvertreters im einzelnen Fall ist der Gemeindevorstand 
ermächtigt, ausnahmsweise den Trichinenschauer eines benachbarten Bezirks zur Schau 
zuzulassen. 
g 21. 
Bezüglich der Stellung der Trichinenschauer, ihrer Beaussichtigung und 
Bestrafung bei Zuwiderhaudlungen gegen ihre Obliegenheiten finden die Vorschriften 
der 98 11, 12 und 14 Abs. 1 und 2 der Regierungsverordnung vom 23. Februar 
1903 Gesetzsammlung Seite 3) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß 
an die Stelle der im § 14 vorgenannter Verordnung angeführten Prüsungsvor= 
schriften für die Fleischbeschauer die entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsvor= 
schriften für die Trichinenschauer treten.
	        
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