Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
12. 
(Ausgegeben am 4. August 1914.) 
  
22. Regierungs-Verordnung 
vom 28. Juli 1914, 
betreffend den Mißbrauch von Flaschen. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird folgendes verordnet: 
W 1. 
Gesundheitsschädliche, arzneihaltige oder ekelerregende Stoffe dürfen nicht in 
Flaschen verabreicht werden, die üblicherweise zur Aufnahme von Nahrungs= oder 
Genußmitteln dienen oder durch Aufschrift dazu bestimmt sind. 
8 2. 
Diese Verordnung ist überall, wo Stoffe der in § 1 erwähnten Art feil- 
gehalten oder verkauft werden, in deutlich lesbarer Schrift an einer in die Augen 
fallenden Stelle auszuhängen. 
3. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft 
bis zu 6 Tagen bestraft. 
Greiz, den 28. Juli 1914. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Hanitsch.