23. Verordnung
vom 4. August 1914,
betreffend die polizeiliche Meldung von Ausländern.
Aus Anlaß eines Ersuchens des Königlich Preußischen Generalkommandos
des XI. Armeekorps in Cassel wird zur Ueberwachung von Ausländern folgendes
bestimmt:
81.
Alle im Fürstentum befindlichen Ausländer haben sich binnen 24 Stunden,
sofern sie aber erst nach Erlaß dieser Verordnung das Fürstentum betreten, binnen
24 Stunden nach Eintritt in das Fürstentum beim nächsten Gemeindevorstand unter
Vorlegung der in ihrem Besitz befindlichen Ausweispapiere zu melden.
Der Gemeindevorstand erteilt ihnen nach Anstellung der etwa erforderlichen
Erörterungen (Anhörung der Arbeitgeber pp.) einen Ausweis nach Maßgabe der
Anlage, voransgeseht, daß es sich um unverdächtige Personen handelt. Verdächtige
sind festzunehmen und dem Amtsgericht zuzuführen. Gleichzeitig ist von der 2
nahme und Zuführung der Militärbehörde, auf dem platten Land dem Fürstlichen
Landratsamt zwecks Benachrichtigung der Militärbehörde auf dem kürzesten Wege
Mitteilung zu machen.
8 2.
Arbeitgeber, die Ausländer beschäftigen, und Personen, die Ausländern Ob-
dach gewähren, haben dafür Sorge zu tragen, daß die Ausländer ihre nach § 1
bestehenden Verpflichtungen erfüllen.
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Jede Unterlassung der Meldepflicht nach § 1 wird mit Gefängnis oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
L
Das Fürstliche Landratsamt hat auf dem platten Lande durch die Gendarmerie,
und die Gemeindevorstände haben in den Städten durch die Polizei die Beobachtung
der Vorschriften in den §56 1, 2 ständig zu Überwachen. Auch sind, soweit nölig,
Landsturmpflichtige und Freiwillige hierzu einzuziehen.