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1. Im § 18 „Postaufträge zur Schug von Geldbeträgen usw.“ erhält
der letzte Satz des Absatz VI folgende Fassun
Wünscht der Auftraggeber, 8 die Weitersendung an eine zur Auf-
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Ver-
merk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“
auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der nament-
lichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest"“
ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte
Vcoesn
m § 18 a „Postprotest“ erhält der 2. Satz des zweiten Abs. unter V.
folgende 1
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird
der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiunddreihigsten Werktage nach
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt.
3. Vorstehende Aenderungen treten sofort in Krast.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
26. Verordnung
vom 13. August 1914
zur Ausführung des Reichs-Gesetzes vom 4. August 1914, betreffend
Höchstpreise (R.-G.-Bl. S. 339).
Zur Ausführung des genannten Gesetzes wird folgendes bestimmt:
81.
Die Festsetzung der Höchstpreise nach § 1 des Reichsgesetzes liegt für das
platte Land des Fürstentums dem Fürstlichen Landratsamt, für die Städte dem
Gemeindevorstand ob.