Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Vor der Festsetzung sind tunlichst Sachverständige zu hören. 
Die festgesetzten Höchstpreise sind ortsüblich bekannt zu machen und von 
dem Verkäufer im Verkaufslokal anzuschlagen. 
* 2. 
Die in § 2 des Reeichsgesetzes vorgesehene Aufforderung, zu den festgesetzten 
Höchstpreisen zu verkaufen, liegt auf dem platten Land dem Fürstlichen Landrats- 
amt, in den Städten dem Gemeindevorstand ob, der dort vorgesehene Verkauf den 
Gemeindevorständen. Bleibt jene Aufsorderung unbeachtet, so übernimmt der Ge- 
meindevorstand, auf dem platten Lande nach näherer Anweisung des Fürstlichen 
Landratsamts, die vorhandenen Vorräte außer den für den eigenen Bedarf des 
Besiters erforderlichen unter Feststellung von Art und Menge und verkauft sie 
dann auf Rechnung und Kosten des Besitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen. 
83. 
Das Fürstliche Landratsamt bezw. die Statgemeindvorstäwee können auch., 
anstatt die vorhandenen Vorräte zum Verkauf zu bringen, die Verkaufsstellen von 
Verkäufern, welche die Einhaltung der Höchstpreise verweigern, schließen, wenn und 
solange es mit dem Interesse der Bevölkerung vereinbar ist. 
Greiz, den 13. August 1914. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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