Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Wahlordnung 
für die 
Wahl des Ausschusses der Thüringischen Landesversicherungsanstalt in Weimar. 
(58 1351, 1352 der Reichsversicherungsordnung"). 
I. Wahlbezirke. 
1. Für die Wahl des Ausschusses der Thüringischen Landesversicherungs- 
anstalt werden 3 Wahlbezirke gebildet, von denen 
Wahlbezirk 1 den I., II., III. und IV. Verwaltungsbezirk des Großherzog- 
tums Sachsen und das Herzogtum Sachsen-Coburg und 
Gotha, 
Wahlbezirk 2 das Herzogtum Sachsen- b#ltenburg, die Fürstentümer Neuß 
ä. L. und Reuß j. L. und den V. Verwaltungsbezirk des 
Großherzogtums Sachsen, 
Wahlbezirk 3 das Herzogtum Sachsen-Meiningen und die Fürstentümer 
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen 
umfaßt. 
In jedem Wahlbezirke sind je 3 Vertreter der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten zu wählen. 
II. Wahlleiter, Wahlberechtigtc. 
2. Die Wahl erfolgt unter der Leitung des Vorstandsvorsitzenden der 
Landesversicherungsanstalt als Beauftragten der obersten Verwaltungsbehörde. 
Wahlberechtigt sind die Versicherungsvertreter bei den Versicherungsämtern jedes 
Wahlbezirks nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (88 15 und 1351 RVO.). 
Hierbei nehmen an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber nur die Arbeitgeber= 
vertreter und an der Wahl der Vertreter der Versicherten nur die Versicherungs- 
vertreter teil. Jeder Wähler hat eine Stimme. 
* Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
ie Versicherungsämter haben dem Wahlleiter auf sein Ersuchen eine 
Liste de 2 einzureichen. 
4. Spätestens 4 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem 
zanliegenden Muster den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Wahl sowie den Wahl- 
“ 
bezirk mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem bestimmten Termine Vorschlags- 
listen einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt, nachträglich die Frist zur Stimm- 
ch aus dle R 2 in der Wahlordnung ausgeslhiten Parographen beglehen sich, sowell nicht eln anderes angegeben
	        
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