Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

149 
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während 
der Dauer der Wahlzeit aus, oder sind sie an der Ausübung des Amtes verhindert, 
so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch nicht gewählten Be- 
werber in der in Nr. 21 Abs. 1 bezeichneten Neihenfolge als Ersatzmänner ein. 
Nr. 21 Abs. 2 gilt entsprechend. 
24. Das Ergebnis der Wahl ist getrennt nach Wahlbezirken durch den Wahl- 
leiter in den für die amtlichen Bekanntmachungen der Wahlbezirke bestimmten 
Blättern zu verösfentlichen, sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen. 
25. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekannt- 
machung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. Ueber die 
Aufechtung entscheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Groß- 
herzogliche Staatsministerium in Weimar endgültig. Entscheidungen des Wahlleiters 
und des Versicherungsomts (Nr. 13 flgd.) können nur mit einer Anfechtung einer 
Wahl im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter und. das Versicherungs- 
amt nicht selbst ihre Entscheidungen auf Beschwerde der Beteiligten abändern. 
Soweit die Gültigkeit der Wahl angefochten ist, können die Gewählten ihr 
Amt ausüben, bis die Wahl für gültig erklärt ist. 
26. Die Wahl einer oder beider Gruppen ist ungültig, wenn gegen wesent- 
liche Vorschrikten über das Wahlverfahren verstoßen und weder einc nachträgliche 
Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis 
nicht verändert werden konnte. 
Ist die ganze Wahl oder die Wahl in einem Wahlbezirk ungültig, so ist 
alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. Ist nur die Wahl der Arbeitgeber 
oder der Versicherten ungültig, so ist nur die Wahl der einen Gruppe zu wiederholen. 
27. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wähl- 
bar war. 
Das Gleiche gilt von der Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten 
von Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere 88 107 bis 109, 
240, 339 des Reichsstrafgesetbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von 
Geschenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht 
verändert werden konnte. 
Nr. 23 Abs. 2 gilt entsprechend. 
28. Der Wahlleiter veröffentlicht das endgültig festgestellte Wahlergebnis 
(Unwverzüglich in den für die amtlichen Bekanntmachungen der Wahlbezirke bestimmten 
Blättern, soweit es von der vorherigen Bekanntmachung (Nr. 24) abweicht. 
2)9. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimm- 
zettel sind bis zum Ablaufe der Wahlzeit von dem Wahlleiter aufzubewahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.