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29. Konsistorial · Vekanntmachung
vom 25. August 1914,
betreffend die Ordnung der Mittelschullehrerprüfung in den
Thüringischen Staaten.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
die nachstehende Ordnung der Mittelschullehrerprüfung in den Thüringischen Staaten
hiermit für das Fürstentum in Geltung gesetzt.
Greiz, den 25. August 1914.
Fürstlich Reuß-Plauisches Konsistorium.
v. Meding.
Ordnung
der Mittelschullehrerprüsung in den Thüringischen Staaten
vom 18. Juni 1914.
Die Regierungen des Großherzogtums Sachsen, der Herzogtümer Sachsen-
Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstentümer Schwarzburg-Sonders-
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß älterer Linie haben beschlossen, folgende
Prüfungsordnung zu erlassen:
W 1.
Die Mittelschullehrerprüfung in den Thüringischen Staaten soll Volksschul-
lehrern der beteiligten Staaten, welche die zweite Prüfung bestanden haben, Ge-
legenheit geben, sich über die Fortbildung auszuweisen, die sie zur Verwendung be-
sonders an Mittelschulen, Seminaren und Lyzeen befähigt.
Der Prüfung können sich außerdem Geistliche und solche Kandidaten und
Studierende des höheren Lehramts und der Theologie aus den beteiligten Staaten
unterziehen, die mit dem Reifezeugnis einer neunklassigen höheren Lehranstalt die