Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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sie Kenntnis der Formenlehre, der Hauptregeln der Syntax und der Prosodie dar- 
zutun. — An die Stelle eines der anderen Prüfungsfächer tritt Latein nicht. 
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Die Prüfung ist eine schriftliche, eine mündliche und eine praktische. 
69. 
In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in einem der von ihm 
gewählten Prüfungsfächer eine häusliche, in dem anderen eine Klaufurarbeit zu 
liefern. — Theologen (8 5 Abs. 2) haben nur eine Hausarbeit anzufertigen. 
Für Anfertigung der häuslichen Arbeit, bei deren Wahl Wünsche des Prüf- 
lings möglichst zu berücksichtigen sind, wird eine Frist von 8 Wochen gewährt, die 
nur von der geschäftsführenden Regierung verlängert werden kann. Die benutzten 
Hilfsmittel sind genau anzugeben; eine Versicherung darüber, daß diese Angaben 
vollständig sind, und daß fremde Hilfe nicht benutzt ist, ist den Arbeiten beizufügen. 
Für die Klausurarbeit werden 4 Stunden Zeit gegeben; bei i Prusung in 
den Fremdsprachen ist der Gebrauch eines Wörterbuchs nicht gestat 
Durch einstimmigen Beschluß kann die wenlunzmeonunton * it Rũchsicht auf 
den Ausfall der Hausarbeit die Fortsetzung der Prüfung ablehnen. 
# 10. 
Den Termin für die mündliche und die praktische Prüfung bestimmt der 
Vorsitzende. 
§5 11. 
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für einen Prüfling nicht 
über 2 Stunden; bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Prüflinge tritt eine ange- 
messene Verlängerung ein. Macht sich beim Vorhandensein einer größeren Zahl 
von Prüflingen dic Bildung von Prüsungoabteilungen nötig. so müssen doch bei 
jeder Prüfung 3 Mitglieder der Prüfungskommission zugegen sein. — Die münd- 
liche Prüfung in den lebenden Fremdsprachen soll wenigstens teilweise in der be- 
treffenden Sprache erfolgen. 
5 12. 
Die praktische Prüfung besteht in einer Lehrprobe in einem der vom 
Prüfling gewählten Prüfungsfächer nach näherer Bestimmung des Vorsitzenden. 
Zur Vorbereitung ist dem Prüfling ein Tag Zeit zu lassen. Bei Beginn der Lehr- 
probe ist ein schriftlicher Entwurf einzureichen. — Prüflingen, welche in Natur- 
lehre geprüft werden, muß Gelegenheit geboten werden, ihre Bekanntschaft mit phy- 
sikalischen Instrumenten und mit den für den Unteriicht erforderlichen praktisch- 
chemischen Arbeiten darzutun.
	        
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