Metadata: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Sprengstoffe. 
entrichten. Die Veranst. ist der StBeh. anzu- 
zeigen, ebenso die dabei erzielte Einnahme. Zu- 
gelassen ist, daß zur Geschäftsvereinfachung die 
p. im Weg der Vereinbarung einer von der tat- 
sächlichen Roheinnahme unabhängigen Summe er- 
hoben wird, wobei der T. Mindest= und Höchstsätze 
aufstellt. Befreit find Vorträge, außerdem Ver- 
anstaltungen, deren Ertrag ausschl. zu Armen- 
oder Wohltätigkeitszwecken bestimmt ist, ferner 
Veranst., die ausschl. belehrenden oder religiösen 
sowie höheren künstlerischen oder wissenschaftlichen 
Zwecken dienen, und Fachausstellungen zu landw. 
und gewerbl. Zwecken, wenn der Ertrag der Ver- 
anst. nicht zur Erzielung eines Gewinns für den 
Unternehmer bestimmt wird. Für „Künstler der 
Straße“ kann im Verwalt Weg eine feste Abgabe 
von nicht über 10 4 für den Tag erhoben werden. 
Tatsächlich werden erhoben (VV. MinF. § 8 Z. III) 
für Seiltänzer, Kunstreiter usw. täglich für jede 
mitwirkende Person 50 3 (höchst. 10 40), für 
Musikanten mit spielenden Orgeln, Personen, die 
fremde Tiere sehen lassen, 40 3, höchst. 5 M. 
Hochstetter. 
Sprengstoffe. X I. Berechtigung zur Herstel- 
lung, Vertrieb und Besitz von Sprengstoffen. * 
Gesetz betreffend den verbrecherischen und ge- 
meingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 
9. 6. 1884, R#Bl. 61, Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers dazu betr. die Bezeichnung der vorzugs- 
weise als Schießmittel gebrauchten Sprengstoffe 
vom 29. 4. 1903, RG#Bl. 211, geändert durch 
Bek. v. 20. 6. 1907, RG#Bl. 375, und vom 10. 4. 
1911, Rl. 180. — Württ. Vollz Verf. vom 22. 8. 
1884, Rabl. 192, u. v. 5. 4. 1888, Rgbl. 151. Da- 
zu Erl. des Min J. betr. Verwendung von Sicher- 
heitssprengstoffen v. 27. 4. 1905, Abl. 236, Bek. 
d. 
  
Min J. v. 2. 11. 10, Abl. 522. Min E. 
9. 4. 15, Abl. 76. — Die Herstellung, der 
(nicht bloß gewerbsmäßige) Vertrieb, der 
Besitz von Sprengstoffen, sowie deren Einführung 
aus dem Auslande ist nur mit Genehmigung des 
Oberamts des Niederlassungsorts, soweit es sich 
nur um den Besitz von Sprengstoffen handelt, des 
Oberamts des Wohnorts oder Aufenthaltsorts des 
Nachsuchenden zulässig. Diese Genehmigung ist 
nicht erforderlich, soweit Sprengstoffe zum eigenen 
Gebrauch durch Reichs= oder Landesbehörden von 
der zuständigen Verwaltung hergestellt, besessen 
oder vertrieben werden oder soweit es sich um 
Sprengstoffe handelt, die durch die oben erwähnten 
Bundesratsbekanntmachungen als Schießmittel 
bezeichnet sind. Die oberamtliche Genehmigung 
wird stets in widerruflicher Weise u. nur an zu- 
verlässige Personen über 18 Jahren entweder für 
den einzelnen Fall der Verwendung der Spr. oder 
allgemein ohne Zeitbestimmung und zwar dem 
Nachsuchenden für seine Person oder auch für sei- 
nen Vertreter oder Gehilfen erteilt, sie kann auch 
auf einzelne Arten von Sprengstoffen beschränkt 
werden. Gegen die Versagung bezw. Zurücknahme 
der Genehmigung ist Beschwerde innerhalb 14 
Tagen zulässig, der aber keine aufschiebende Wirk- 
ung zukommt. Wer Sprengstoffe herstellt oder 
vertreibt, hat ein nach Form genau vorgeschriebe- 
nes Register zu führen, das ohne Erlaubnis des 
Oberamts nicht vernichtet werden darf. Das Gesetz 
725 
vom 9. 6. 1884 stellt den Mißbrauch von Spreng- 
stoffen unter eine Reihe von Strafbestimmungen. 
— K# II. Polizeiliche Schutzmaßregeln betr. den 
VBerkehr mit Sprengstoffen. k § 367 Ziff. 5 des 
Str G. Verfügung des Ministerium des Innern 
betr. den Verk. mit Spr. vom 16. 8. 1905, Rgbl. 
163. Erl. d. Min J. betr. die Lagerung von 
Sicherheitssprengstoffen v. 28. 9. 05, Abl. 373, erg. 
durch Bek. Min J. v. 2. 11. 10, Abl. 522. — Verfüg- 
ung des Ministeriums der auswärtigne Angelegen- 
heiten, des Innern und des Kriegswesens, betr. 
die Versendung von Sprengstoffen und Muni- 
tionsgegenständen der Militär= und Marinever- 
waltung auf Land= und Wasserwegen vom 23. 2. 
1894, Rgbl. 36, mit Aenderungen vom 6. 8. 1906, 
Rgbl. 517, und v. 27. 4. 1907, Rgbl. 193. — 
Betr. die Versendung von Sprengstoffen auf 
Eisenbahnen vergl. Anl. 6 zur Eisenb.-Verkehrs- 
Ordg. vom 23. 12. 1908, Röl. 1909 93, mit 
den Ergänzungen und Aenderungen in den Reichs- 
gesetzblattern 1909—14. Betr. Versendung durch 
die Post vergl. Reichspostordnung vom 30. 3. 1900, 
Zentralblatt 52, u. die Württ. Postordnung vom 
21. 5. 1900, Rgbl. 369, mit deren späteren 
Aenderungen. Betr. Versendung von Spreng- 
stoffen und Munitionsgegenständen der Militär- 
verwaltung auf Eisenbahnen siehe Militärtrans- 
portordnung vom 18. 1. 1899, Rgbl. 15, mit 
Nachträgen. — Die polizeilichen Schutzmaßregeln 
der Verf. v. 16. 8. 05 betreffen nicht die in dem 
Heere u. in der Marine vorgeschriebenen, nicht 
sprengkräftigen Füllungen, die für Feuerwaffen 
bestimmten Zündhütchen und Zündspiegel, die für 
Handfeuerwaffen bestimmten Metallpatronn und 
alle Jagdpatronen, Zündschnüre. Im übrigen be- 
greifen sie hinsichtlich der zum Verkehr im Sinne 
der folgenden Ziff. 1—3 überhaupt zugelassenen 
Sprengstoffe (vergl. § 2 u. 3 der Verfügung): — 
1. Die Versendung von Sprengstoffen 
aMuf Landwegen und Wasserwegen mit 
Ausnahme des Eisenbahn= und Postverkehrs u. des 
unter militärischer Begleitung stattfindnden Ver- 
kehrs mit Sprengstoffen und Munitionsgegenstän- 
den der Militär= und Marineverwaltung sowie 
der Versendung von Sprengstoffen in Kauffahrtei- 
schiffen: Bei der Versendung von Sprengstoffen 
in Mengen von mehr als 35 kg Bruttogewicht 
Visierung des Frachtscheins durch die Ortspolizei- 
behörde des Versendungsorts; bei Versendung von 
Sprengstoffen im Sinne des RG. v. 9. 6. 84 Ver- 
pflichtung des Besitzers der Sprengstoffe zur Mit- 
führung des vorgeschriebenen oberamtlichen Erlaub- 
nisscheins. — 2. Den Handel mit Spreng- 
stoffen: Anzeige an Ortspolizeibehörde, soweit 
nicht nach Reichsges. vom 9. 6. 1884 oberamtliche 
Erlaubnis notwendig; Abgabe von Sprengpatronen 
nur in vorgeschriebenen Behältern oder Original- 
packungen; Verpflichtung des Verfertigers oder 
Verkäufers von Sprengstoffen zur Buchführung 
bei An= und Verkäufen in Mengen von mehr 
als 1 kg, soweit nicht schon nach dem Reichsgesetz 
vom 9. 6. 1884 Registerführung vorgeschrieben; 
Verbot der Abgabe von Sprengstoffen (ungefähr- 
licher Feuerwerkskörper) an unzuverlässige Per- 
sonen insbesondere an Personen unter 16 Jahren. 
— 3. Die Aufbewahrung und Veraus- 
gabung von Sprengstoffen inner-
	        
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