Sprengstoffe.
entrichten. Die Veranst. ist der StBeh. anzu-
zeigen, ebenso die dabei erzielte Einnahme. Zu-
gelassen ist, daß zur Geschäftsvereinfachung die
p. im Weg der Vereinbarung einer von der tat-
sächlichen Roheinnahme unabhängigen Summe er-
hoben wird, wobei der T. Mindest= und Höchstsätze
aufstellt. Befreit find Vorträge, außerdem Ver-
anstaltungen, deren Ertrag ausschl. zu Armen-
oder Wohltätigkeitszwecken bestimmt ist, ferner
Veranst., die ausschl. belehrenden oder religiösen
sowie höheren künstlerischen oder wissenschaftlichen
Zwecken dienen, und Fachausstellungen zu landw.
und gewerbl. Zwecken, wenn der Ertrag der Ver-
anst. nicht zur Erzielung eines Gewinns für den
Unternehmer bestimmt wird. Für „Künstler der
Straße“ kann im Verwalt Weg eine feste Abgabe
von nicht über 10 4 für den Tag erhoben werden.
Tatsächlich werden erhoben (VV. MinF. § 8 Z. III)
für Seiltänzer, Kunstreiter usw. täglich für jede
mitwirkende Person 50 3 (höchst. 10 40), für
Musikanten mit spielenden Orgeln, Personen, die
fremde Tiere sehen lassen, 40 3, höchst. 5 M.
Hochstetter.
Sprengstoffe. X I. Berechtigung zur Herstel-
lung, Vertrieb und Besitz von Sprengstoffen. *
Gesetz betreffend den verbrecherischen und ge-
meingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom
9. 6. 1884, R#Bl. 61, Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers dazu betr. die Bezeichnung der vorzugs-
weise als Schießmittel gebrauchten Sprengstoffe
vom 29. 4. 1903, RG#Bl. 211, geändert durch
Bek. v. 20. 6. 1907, RG#Bl. 375, und vom 10. 4.
1911, Rl. 180. — Württ. Vollz Verf. vom 22. 8.
1884, Rabl. 192, u. v. 5. 4. 1888, Rgbl. 151. Da-
zu Erl. des Min J. betr. Verwendung von Sicher-
heitssprengstoffen v. 27. 4. 1905, Abl. 236, Bek.
d.
Min J. v. 2. 11. 10, Abl. 522. Min E.
9. 4. 15, Abl. 76. — Die Herstellung, der
(nicht bloß gewerbsmäßige) Vertrieb, der
Besitz von Sprengstoffen, sowie deren Einführung
aus dem Auslande ist nur mit Genehmigung des
Oberamts des Niederlassungsorts, soweit es sich
nur um den Besitz von Sprengstoffen handelt, des
Oberamts des Wohnorts oder Aufenthaltsorts des
Nachsuchenden zulässig. Diese Genehmigung ist
nicht erforderlich, soweit Sprengstoffe zum eigenen
Gebrauch durch Reichs= oder Landesbehörden von
der zuständigen Verwaltung hergestellt, besessen
oder vertrieben werden oder soweit es sich um
Sprengstoffe handelt, die durch die oben erwähnten
Bundesratsbekanntmachungen als Schießmittel
bezeichnet sind. Die oberamtliche Genehmigung
wird stets in widerruflicher Weise u. nur an zu-
verlässige Personen über 18 Jahren entweder für
den einzelnen Fall der Verwendung der Spr. oder
allgemein ohne Zeitbestimmung und zwar dem
Nachsuchenden für seine Person oder auch für sei-
nen Vertreter oder Gehilfen erteilt, sie kann auch
auf einzelne Arten von Sprengstoffen beschränkt
werden. Gegen die Versagung bezw. Zurücknahme
der Genehmigung ist Beschwerde innerhalb 14
Tagen zulässig, der aber keine aufschiebende Wirk-
ung zukommt. Wer Sprengstoffe herstellt oder
vertreibt, hat ein nach Form genau vorgeschriebe-
nes Register zu führen, das ohne Erlaubnis des
Oberamts nicht vernichtet werden darf. Das Gesetz
725
vom 9. 6. 1884 stellt den Mißbrauch von Spreng-
stoffen unter eine Reihe von Strafbestimmungen.
— K# II. Polizeiliche Schutzmaßregeln betr. den
VBerkehr mit Sprengstoffen. k § 367 Ziff. 5 des
Str G. Verfügung des Ministerium des Innern
betr. den Verk. mit Spr. vom 16. 8. 1905, Rgbl.
163. Erl. d. Min J. betr. die Lagerung von
Sicherheitssprengstoffen v. 28. 9. 05, Abl. 373, erg.
durch Bek. Min J. v. 2. 11. 10, Abl. 522. — Verfüg-
ung des Ministeriums der auswärtigne Angelegen-
heiten, des Innern und des Kriegswesens, betr.
die Versendung von Sprengstoffen und Muni-
tionsgegenständen der Militär= und Marinever-
waltung auf Land= und Wasserwegen vom 23. 2.
1894, Rgbl. 36, mit Aenderungen vom 6. 8. 1906,
Rgbl. 517, und v. 27. 4. 1907, Rgbl. 193. —
Betr. die Versendung von Sprengstoffen auf
Eisenbahnen vergl. Anl. 6 zur Eisenb.-Verkehrs-
Ordg. vom 23. 12. 1908, Röl. 1909 93, mit
den Ergänzungen und Aenderungen in den Reichs-
gesetzblattern 1909—14. Betr. Versendung durch
die Post vergl. Reichspostordnung vom 30. 3. 1900,
Zentralblatt 52, u. die Württ. Postordnung vom
21. 5. 1900, Rgbl. 369, mit deren späteren
Aenderungen. Betr. Versendung von Spreng-
stoffen und Munitionsgegenständen der Militär-
verwaltung auf Eisenbahnen siehe Militärtrans-
portordnung vom 18. 1. 1899, Rgbl. 15, mit
Nachträgen. — Die polizeilichen Schutzmaßregeln
der Verf. v. 16. 8. 05 betreffen nicht die in dem
Heere u. in der Marine vorgeschriebenen, nicht
sprengkräftigen Füllungen, die für Feuerwaffen
bestimmten Zündhütchen und Zündspiegel, die für
Handfeuerwaffen bestimmten Metallpatronn und
alle Jagdpatronen, Zündschnüre. Im übrigen be-
greifen sie hinsichtlich der zum Verkehr im Sinne
der folgenden Ziff. 1—3 überhaupt zugelassenen
Sprengstoffe (vergl. § 2 u. 3 der Verfügung): —
1. Die Versendung von Sprengstoffen
aMuf Landwegen und Wasserwegen mit
Ausnahme des Eisenbahn= und Postverkehrs u. des
unter militärischer Begleitung stattfindnden Ver-
kehrs mit Sprengstoffen und Munitionsgegenstän-
den der Militär= und Marineverwaltung sowie
der Versendung von Sprengstoffen in Kauffahrtei-
schiffen: Bei der Versendung von Sprengstoffen
in Mengen von mehr als 35 kg Bruttogewicht
Visierung des Frachtscheins durch die Ortspolizei-
behörde des Versendungsorts; bei Versendung von
Sprengstoffen im Sinne des RG. v. 9. 6. 84 Ver-
pflichtung des Besitzers der Sprengstoffe zur Mit-
führung des vorgeschriebenen oberamtlichen Erlaub-
nisscheins. — 2. Den Handel mit Spreng-
stoffen: Anzeige an Ortspolizeibehörde, soweit
nicht nach Reichsges. vom 9. 6. 1884 oberamtliche
Erlaubnis notwendig; Abgabe von Sprengpatronen
nur in vorgeschriebenen Behältern oder Original-
packungen; Verpflichtung des Verfertigers oder
Verkäufers von Sprengstoffen zur Buchführung
bei An= und Verkäufen in Mengen von mehr
als 1 kg, soweit nicht schon nach dem Reichsgesetz
vom 9. 6. 1884 Registerführung vorgeschrieben;
Verbot der Abgabe von Sprengstoffen (ungefähr-
licher Feuerwerkskörper) an unzuverlässige Per-
sonen insbesondere an Personen unter 16 Jahren.
— 3. Die Aufbewahrung und Veraus-
gabung von Sprengstoffen inner-