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3.
bleibt der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der
Postauftrag bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt
die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am
dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der
Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn-voder Feiertag fällt,
am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung vorgczeigt. Bleibt die
zweite Vorzeigung oder der Veriuch zu dieser erfolglos, so wird gegen
die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften
der Wechselordnung erhoben.
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in
der Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marien=
burg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Nosenberg,
Graudenz Stadt und Land, Löban, Culm, Briesen, Straßburg, Thorn
Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am neunzigsten Tage nach
Ablauf der Protestfrist! des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn
dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage
nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige
Vorzeigung von Postprotestausträgen mit solchen im Stadikreise Danzig
zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen
Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten west-
preußischen Kreise liegt.
Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1914 sowie die Be-
lanmtmachungen v om 30. August und vom 8. September 1914 (Reichs-
Gesebl. S. 357, 391 und 401) werden aufgehoben.
Vorstehende Aenderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 27. September 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kractke.