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34. Regierungs-Verordnung
vom 5. Oktober 1914
zur weiteren Ausführung der Bestimmungen, betreffend Verbot des
vorzeitigen Schlachtens von Vieh (Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 11. September 1914 R.-G-Bl. S. 405).
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird kraft Höchster Vollmacht im Anschluß an die Regierungs-Verordnung vom
19. September 1914 gleichen Betreffs (Gesetzsammlung S. 163) weiter folgendes
verordnet:
I.
Die Schlachtung von Kälbern und Rindern, die unter § 1 der Bekannt-
machung des Reichskanzlers fallen, haben die Tierärzte und die nichttierärztlichen
Fleischbeschauer bei der Lebendbeschau zu verbieten. Sie können erforderlichen Falls
die Wägung der Kälber verlangen.
II.
Wird bei der Fleischbeschau eines nicht unter § 3 der Bekanntmachung
fallenden Kalbes oder Rindes eine Zuwiderhandlung gegen § 1 der Bekanntmachung
festgestellt, so hat der Tierarzt oder der nicht tierärztliche Fleischbeschauer dieses dem
Fürstlichen Landratsamte anzuzeigen und den Besitzer des Tieres hiervon zu be-
nachrichtigen.
III.
Gegen Beanstandungen der Tierärzte und nicht tierärztlichen Fleischbeschauer
steht dem Fae,zescher das Recht der Beschwerde an Fürstliches Landratsamt zu.
Greiz, den 5 Oktober 1914.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.