Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

36. Verordnung 
vom 19. Oktober 1914, 
betreffend die polizeiliche Meldung von Fremden. 
Im Anschluß an die Verordnung vom 4. August laufenden Jahres, betreffend 
die polizeiliche Meldung von Ausländern, wird aus Anlaß eines Ersuchens des 
stellvertretenden Königlich Preußischen Generalkommandos des XI. Armeekorps in 
Cassel weiter folgendes bestimmt: 
Wer Fremde beherbergt — also nicht bloß der Gasthofsbesitzer und Zimmer- 
vermieter — ist bei Vermeidung von Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haftstrafe 
bis zu 6 Wochen verpflichtet, dies binnen 24 Stunden, vom Zuzug der Fremden 
an gerechnet, dem Gemeindevorstand anzuzeigen. 
Die vorstehend genannte Verordnung vom 4. August lfd. Is. bleibt 
unberührt. 
Greiz, den 19. Oktober 1914. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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