Gesetzsammlung
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
5 23.
(Ausgegeben am 17. November 1914.)
43. Verordnung
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August
1914 (R-G.-Bl. S. 339), in Verbindung mit der Bekanntmachung
vom 28. Oktober 1914 (R.-G.-Bl. S. 458)
vom 16. November 1914.
Nachdem zufolge iansech des stellvertretenden Reichskanzlers vom
26. Oktober 1914 (R.-G.-Bl. 58) die §§ 2 und 3 des Reichsgesetzes, betreffend
die Höchstpreise, vom 4. Sauus 11 (R.G.-Bl. S. 339) durch abgeänderte Vor-
schriften ersetzt worden sind, wird die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassene Ver-
ordnung vom 13. Angust 1914 (Ges.-S. S. 138) aufgehoben. An deren Stelle
wird folgendes bestimmt:
81.
Zuständig zur Anfforderung im Sinne des ersten Satzes von Absab 1 des
5 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der
Bekanntmachung des stellvertretenden Reichskanzlers vom 28. Oktober 1914 sowie
zur Festsehung des Uebernahmepreises im Sinne des zweiten Satzes der angezogenen
Gesetzesstelle ist Fürstliche Landesregierung.
2.
Die in § 2 Absatz 2 des genannten Gesetzes vorgesehene Aufforderung, zu
den festgesetzten Höchstpreisen für den Kleinhandel zu verkaufen, liegt auf dem platten
Land dem Fürstlichen Landratsamt, in den Städten dem Gemeindevorstand ob, der
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