Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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seit fünf Jahren, von der Zulassung (Nr. II) an zurückgerechnet, selbständig im 
Hauptberuf ausgeübt haben. Diese Personen sind auch über den 31. Dezember 
1918 hinaus als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung anzusehen, 
soweit ihre beabsichtigte Zulassung bis zu diesem Tage dem Versicherungsamt ange- 
zeigt war und sie die sonstigen Vorauesetzungen erfüllen. 
II. 
Die Krankenkasse hat die Namen der Zahntechniker, die zur Behandlung 
der Versicherten zugelossen werden sollen, dem für den Wohnort des Zahntechnikers 
zuständigen Versicherungsamt anzuzeigen und dabei darzulegen, daß die unter Nr. 1 
genannten Voraussetzungen erfüllt sind; dem Versicherungsamt sind auf Verlangen 
die erforderlichen Nachweise vorzulegen. 
Daos Versicherungsamt prüft die Angaben der Krankenkasse unter Anhörung 
des zuständigen Physikus; in der Regel ist dabei auch eine Zahnärzte= und eine 
Zahntechnikervereinigung zu hören. Erachtet es die Boraussetzungen nicht für er- 
füllt, so hat es die Entscheidung des Direktors des Oberversicherungsamts einzuholen. 
Gegen dessen Entscheidung steht der Krankenkasse die Beschwerde an die Fürstliche 
Landesregierung zu. 
III. 
Ohne Zustimmung des Versicherten können Zahntechniker für Rechnung einer 
Krankenkasse selbständige Hilfe leisten, wenn 
1. nach der Entscheidung des Direktors des Oberversicherungsamts die 
Voraussetzungen, die nach § 370 Absatz 1 R.V.-O. hinsichtlich der 
Aerzte vorgesehen sind, hinsichtlich der Zahnärzte vorliegen, oder wenn 
2. nach der Entscheidung des Versicherungsamts die zahnärztliche Ver- 
sorgung der Versicherten durch den Mangel an Zahnärzten so erschwert 
ist, daß die Beschränkung auf die Zahnärzte den berechtigten Ansprüchen 
der Erkrankten nicht genügen würde. 
Das Versicherungsamt hat vor seiner Entscheidung den zuständigen Physikus 
und in der Regel auch eine Zahnärzte= und eine Zahntechnikervereinigung zu hören. 
Greiz, den 28. Januar 1914. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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