Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
3.
(Ausgegeben am 7. März 1914.)
3. Regierungs-Verordnung
vom 27. Februar 1914
über Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie
über Lagerung von Kalziumkarbid (Azetylenverordnung).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erleilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird hierdurch auf Grund einer neuen Vereinbarung der verbündeten Regierungen
über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowic über
Lagerung von Kalziumkarbid folgendes bestimmt:
81.
Wer Azetylen herstellen und verwenden oder wer Kalziumkarbid lagern nt
will, hat dies unbeschadet der Bestimmungen im 8 31 spätestens bei der Inbetrieb- iGn nee.
setzung der Anlage der Polizeibehörde des Ortes anzuzeigen, an dem der Betrieb Lahn-“
stattsinden soll, auf dem platten Lande dem Fürstlichen Landratsamt, in den w
Städten dem Gemeindevorstand. Daneben sind die Verkäufer von Azetylen=
anlagen verpflichtet, der vorbezeichneten Behörde spätestens bei der Ablieferung
der Apparate diejenigen Personen zu bezeichnen, welche Azetylenanlagen zum
Zwecke der Herstellung von Azetylen erwerben.
Mit der ersteren Anzeige sind zwei genaue Beschreibungen und zwei
deutliche Schnittzeichnungen der Apparate mit eingetragenen Maßen sowic bei
nicht im Freien aufzustellenden, feststehenden Apporaten zwei deutliche Baurisse
und Lagepläne des Aufstellungsraums vorzulegen. Aus letzteren müssen alle im
Umkreis von mindestens 5 Meter um die Azetylenanlage liegenden Sebäut oder