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anlagen.
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wienapparate,
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Räume nebst deren Tür= und Fensteröffnungen ersichtlich sein. Die Beschreibung
muß die Einrichtung und die Betriebsweise des Apparats sowie die Art der
Reinigung des Gases, bei Schneid= und Schweißapparaten auch die Einrichtung
der Wasservorlage, erkennen lassen.
Die gleiche Anzeige ist bei wesentlichen Aenderungen der Apparate, ihres
Aufstellungsorts oder der nächsten Umgebung zu erstatten. Die für eine solche
Anzeige erforderlichen Belege können sich auf die Abänderungen beschränken.
82.
Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager müssen den nachfolgenden Be-
stimmungen, erstere außerdem den anerkannten Regeln der Missenschaft und
Technik entsprechend ausgeführt werden. Als solche gelten bis auf weiteres die
in der Anlage I zusammengestellten Grundsägze.
83.
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen darf nicht in oder unter
Rãumen erfolgen, die häufig von Menschen betreten werden (vgl. jedoch 88 12
und 14). Bei Aufstellung der Apparate über solchen Räumen muß der Juß-
boden wasserdicht sein.
84.
Am Entwickler jedes Azetylenapparats muß an leicht wahrnehmbarer
Stelle ein Schild angebracht sein, welches den Numen oder die Firma und den
Wohnort des Fabrikanten oder Lieferanten, das Jahr der Anfertigung, die laufende
Fabrikationsnummer, den nutzbaren Inhalt des Gasbelälters (in Liter), die größte
Dauerleistung in Stunden-Liter und gegebenenfolls die Nummer, unter der der
Apparatentyp geprüft und zugelassen ist, enthält. Bei Entwicklern, bei denen das
Kalziumkarbid die Gasglocke belastet, ist ferner das Höchstgewicht der zulässigen
Gesamtbelastung anzugeben.
86.
Die Azetylenapparate müssen in allen Teilen so hergestellt werden, daß sie
hinreichend gegen Formvcränderung und gegen Rosten geschützt, sowie gasdicht sind.
An den Apparaten dürfen keine aus Kupfer bestehenden Teile angebracht
sein. Die Verwendung von Kupferlegierungen ist zulässig.
66.
Feststehende Azetylenapparate, d. h. solche, welche mit einer festverlegten
. Leitung verbunden sind oder bei beweglicher Leitung den Aufstellungsraum nicht
wechseln, müssen in besonderen, ausschließlich den Zwecken des Betriebs der Appa-
z„ dienenden Nüäumen mit dichten Wänden und leichter Bedachung aufgestellt