15
werden (vgl. jedoch 88 11 und 12). Die Verschalung der Dachflächen oder die
lose Auflegung einer leichten, mit schlechten Wärmeleitern bedeckten Zwischendecke
ist gestattet. Gasbehälter dürfen im Freien aufgestellt werden, wenn ihre Wasser-
abschlüsse gegen Einfrieren geschützt sind.
Die Apparatenräume müssen derart geräumig sein, daß die Apparate zu-
gänglich sind.
87.
Die Apparatenräume müssen genügendes Tageslicht haben, um in ihnen
alle erforderlichen Arbeiten bei Tage ohne künstliche Beleuchtung vornehmen zu
können.
Apparatenräume, bei denen es nach ihrer Zweckbestimmung von vornherein
zu erwarten ist, daß eine Bedienung der Apparate, wenn auch nur gelegentlich,
in der Dunkelheit erforderlich wird (z. B. in Gastwirtschaften oder bei Anlagen
für eine Stundenleistung von mindestens 3000 Liter Gas), müssen Einrichtungen
zur künstlichen Beleuchtung erhalten. Diese darf nur von außen vor gasdichten,
nicht zu öffnenden Fenstern aus starkem Glase durch geschlossene, haltbare Laternen
erfolgen. Wird in letzteren Azetylen benutzt, so muß daneben eine andere Be-
leuchtungsart für die Laternen betriebsbereit vorhanden sein.
In der zur künstlichen Beleuchtung des Apparatenraums benußzten Um-
fassungsfläche sollen, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, Türen nicht vor-
handen sein. Feuster in dieser Fläche müssen aus starkem Glase bestehen, gas-
dicht und nicht öffenbar sein.
Motoren sowie Sicherungen und Kontaktvorrichtungen elektrischer Ein-
richtungen und Sicherungen müssen außerhalb des Apparatenraums liegen oder
funkensicher sein.
88.
Die Apparatenräume müssen im höchsten Punkte mit guten Lüftungs-
einrichtungen versehen werden. Die Ausmündungsstellen dieser Lüftungseinrich-
tungen und der Sicherheitsrohre an Entwicklern oder Gasbehältern müssen von
Feuerstellen im Freien, von den Mündungen von Schornsteinen für Feuerungs-
anlagen, von Fenster= und Türöffnungen benachbarter Räume, in denen sich
offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche r befinden, sowie von
Jecbindungewegen (Galerien offenen Treppen) an Wohnhäusern, mindestens
Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, entfernt sein. Auf Fenster
aus starkem Glase, die gasdicht und nicht öffenbar sind finden diese Bestimmungen
keine Anwendung.
80.
Die Apparatenräume müssen durch ihre Lage und Bauweise oder durch
geeignete Maßnahmen vor Frost geschützt sein, sofern die Apparate nicht an sich
frostsicher gebaut sind. Frostschutzmittel dürfen die Wandungen nicht augreisen