Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

15 
werden (vgl. jedoch 88 11 und 12). Die Verschalung der Dachflächen oder die 
lose Auflegung einer leichten, mit schlechten Wärmeleitern bedeckten Zwischendecke 
ist gestattet. Gasbehälter dürfen im Freien aufgestellt werden, wenn ihre Wasser- 
abschlüsse gegen Einfrieren geschützt sind. 
Die Apparatenräume müssen derart geräumig sein, daß die Apparate zu- 
gänglich sind. 
87. 
Die Apparatenräume müssen genügendes Tageslicht haben, um in ihnen 
alle erforderlichen Arbeiten bei Tage ohne künstliche Beleuchtung vornehmen zu 
können. 
Apparatenräume, bei denen es nach ihrer Zweckbestimmung von vornherein 
zu erwarten ist, daß eine Bedienung der Apparate, wenn auch nur gelegentlich, 
in der Dunkelheit erforderlich wird (z. B. in Gastwirtschaften oder bei Anlagen 
für eine Stundenleistung von mindestens 3000 Liter Gas), müssen Einrichtungen 
zur künstlichen Beleuchtung erhalten. Diese darf nur von außen vor gasdichten, 
nicht zu öffnenden Fenstern aus starkem Glase durch geschlossene, haltbare Laternen 
erfolgen. Wird in letzteren Azetylen benutzt, so muß daneben eine andere Be- 
leuchtungsart für die Laternen betriebsbereit vorhanden sein. 
In der zur künstlichen Beleuchtung des Apparatenraums benußzten Um- 
fassungsfläche sollen, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, Türen nicht vor- 
handen sein. Feuster in dieser Fläche müssen aus starkem Glase bestehen, gas- 
dicht und nicht öffenbar sein. 
Motoren sowie Sicherungen und Kontaktvorrichtungen elektrischer Ein- 
richtungen und Sicherungen müssen außerhalb des Apparatenraums liegen oder 
funkensicher sein. 
88. 
Die Apparatenräume müssen im höchsten Punkte mit guten Lüftungs- 
einrichtungen versehen werden. Die Ausmündungsstellen dieser Lüftungseinrich- 
tungen und der Sicherheitsrohre an Entwicklern oder Gasbehältern müssen von 
Feuerstellen im Freien, von den Mündungen von Schornsteinen für Feuerungs- 
anlagen, von Fenster= und Türöffnungen benachbarter Räume, in denen sich 
offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche r befinden, sowie von 
Jecbindungewegen (Galerien offenen Treppen) an Wohnhäusern, mindestens 
Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, entfernt sein. Auf Fenster 
aus starkem Glase, die gasdicht und nicht öffenbar sind finden diese Bestimmungen 
keine Anwendung. 
80. 
Die Apparatenräume müssen durch ihre Lage und Bauweise oder durch 
geeignete Maßnahmen vor Frost geschützt sein, sofern die Apparate nicht an sich 
frostsicher gebaut sind. Frostschutzmittel dürfen die Wandungen nicht augreisen 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.