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VI.
Gebührentare
für Aerzte, Wundärzte, Pharmazeuten und Hebammen bei gerlchtlich.
medicinischen und medicinal polizeillchen Verrichtungen.
A. Augemeine Vorschriften.
Da sich nach den gemachten Erfahrungen die Nothwendigkeit herausgestellt
hat, die mittelst der Verordnung vom 11. April 1856 erlassene „Gebührentaxe
für Aerzte und Wundärzte bei medicinisch= gerichtlichen Handlungen in vielfacher
Beziehung sowohl zu vervollständigen als abzuändern, so wird dieselbe hiermit
wieder aufgehoben, und treten in dessen Folge die nachstehenden Bestimmungen an
deren Stelle
1) Durch die nachstehenden Tarbestimmungen wird in den Obliegenheiten der
firirten Physiker und Gerichtswundärzte, welche gewisse gerichts= und polizei-
arzlliche Handlungen unentgeltlich zu verrichten haben, nichto grändert.
2) Dem Wundarzte sollen da, wo nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt,
und demselben keine besondere Gebühr au5geworsen ist, zwei Drittheile der
für den Arzt geordneten Gebühr zukommen.
3) Wenn ein Wundarzt die Stelle eines Gerichtsarztes vertritt, so hat er die
Gebühren des Vertretenen nach ihrem vollen Satze zu erhalten. Dagegen
hat ein promovirter Arzt, wenn er als Gerichtswundarzt fungire, nur
die Ansätze des Letzteren zu beanspruchen.
4) Finden die Verrichtungen innerhalb des Wohnortes des Arztes statt, so
ist für den Weg nichts anzusetzen: außerhalb desselben bis zu halbstündiger
Enefernung ist er mit 8 bis 12 Sgr. zu berechnen.
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