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Der Abstand von 5 Meter braucht bei der Benutzung von beweglichen
Apparaten im Freien für technische Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen)
nicht eingehalten zu werden, sofern der Apparat in einem geschlossenen fahr-
baren Wagenkasten aufgestellt wird, dessen Türen und Fenster von Feuerstellen
abgewendet sind.
814.
Abweichend von 8 13 können bewegliche Apparate für technische Zwecke
(3. B. zum Schneiden, Schweißen) bis zu 10 Kilogramm Kalziumkarbidfüllung
keribe geßen innerhalb von Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn ihre Auf-
stellung im Freien aus örtlichen oder technischen Gründen untunlich ist. und wenn
nachstehende besondere Bedingungen erfüllt werden
a) Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetrieb-
setzung und ihres Betriebs kein Azetylen in irgendwie bedenklichen
Mengen in den Aufstellungsraum entweichen kann, insbesondere muß
der Gasbehälter die Gasausbeute aus der ganzen im Apparat ausge-
speicherten Menge Kalziumkarbid oder bei zuverlässiger Unterteilung
des Vorrats die der Teilmenge entsprechende Gasmenge aufnehmen
können.
b) Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasseworlage
muß fachmännisch, auch im Betriebe, geprüft und begutachtet, sowie
von Fürstlicher Landesregierung für diesen Zweck besonders zugelassen
sein. Die Uebereinstimmung der einzelnen Apparate mit dem zuge-
lassenen Typ ist durch amtliche Stempelung der Kupfernieten oder
Zinntropfen, mit denen das Schild (§ 4) am Entwickler des Apparates
zu befestigen ist, nachzuweisen.
) Sicherheitsrohre müssen mittels fester oder beweglicher Leitung ins
Freie geführt werden; die Ausmündungsstellen müssen den Bestim-
mungen des 8 86 entsprechen.
§ 15.
kallschlomm Kalkschlammgruben müssen im Freien angelegt werden. Bedeckte Gruben
gruben. sind mit einer wirksamen Entlüftungsvorrichtung zu versehen, offene mit Ge-
länder zu umgeben. Oberhalb, jedoch in der Nähe der Grube, ist ein Schild
mit dem Verbote des Rauchens und des Umgehens mit glimmenden oder
brennenden Gegenständen anzubringen.
6 16.
Wuilleb der Die Apparatenräume dürfen nur für die Zwecke des Betriebs der Apparate
fe verwendet und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten der
seü. Räume mit Licht, die Benutzung von Feuerzeug sowie das Rauchen in ihnen