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d. im Frelen.
6#22.
Mengen über 100 Kilogramm bis zu 1000 Kilogramm Kalziumkarbid
dürfen nur in trockenen, hellen und gut gelüfteten NRäumen, die gegen den Zu-
tritt von Wasser sicher geschützt sind, unter Beachtung der Vorschriften des § 19
gelagert werden. Werden die Räume gcheizt, so darf die Heizung nur durch
Einrichtungen geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der Eintritt
von Wasser in den Lagerraum und der Zutritt etwa entwickelten Azetylens zu
offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist.
Die Lagerung in Kellern ist untersagt.
g 23.
Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter
Beachtung er Vorschriften der 95 19 und 22 nur in Räumen gelagert werden,
die von anstoßenden Räumen und benachbarten Gebäuden durch massive, den
baupolizeilichen Bestimmungen entsprechende Brandmauern, von darunter befind-
lichen Räumen durch massive, öffnungslose Gewölbe getrennt sind.
Brandmauern dürfen durch feuerfeste, selbsttätig schließende Türen durch-
brochen sein. Wo die Brandmauern den luß des Lagerraums gegen ein
Nachbargebäude bilden, das mindestens 3 Meter entfernt ist, können sie durch
eine Wellblechwand ersett werden. Gegen ein Nachbargebäude, das einen Abstand
von mindestens 5 Meter hat, ist eine Abtrennung durch eine Brandmauer oder
Wellblechwand nicht erforderlich.
Die Türen müssen nach außen aufschlagen.
Die Mitlagerung explosiver oder leicht entzündlicher Gegenstände ist ge-
stattet in Lagerräumen, in denen eine Umpackung oder ein Abfüllen leicht ent.
zündlicher Gegenstände und Flüssigkeiten oder des Halziunkarbüde nicht statt-
findet. Die Räume dürfen mit Licht nicht betreten werden und als Innen-
beleuchtung nur elektrische Glühlampen mit starker Fassung und Ueberglocke und
außerhalb des Raumes angebrachtem Schalter erhalten. Ist eine Außenbeleuch-
tung vorhanden, so darf sie nur hinter dicht schließenden, nicht öffenbaren
Fenstern aus starkem Glase stattfinden.
*ni
Die Lagerung von Kalziumkarbid im Freien ist nur in wasserdichten
Metallgefäßen in einer Entfernung von mindestens 5 Meter von Gebäuden ge-
stattet. Die Lagerstätte ist auf allen Seiten in einem Abstand von mindestens
1 Meter mit einem Zaune oder Drahtgitter zu versehen. Der Raum zwischen
Lager und Umwehrung ist von brennbaren oder explosiblen Gegenständen frei-
zuhalten.