Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Das Kalziumkarbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante 
bis zum Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Centimeter vor- 
handen sein muß. 
Das Kalziumkarbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen 
zu schützen. 
6#25. 
Die in den §§ 22 und 23 bezeichneten Lagerräume und die in § 24 
bezeichneten Lagerplähe müssen an jedem Zugang mit einer leicht sichtbaren 
Warnungstafel versehen sein, welche die Aufschrift trägt: 
„Kalziumkarbidlager, Unbefugten ist der Zutritt verboten! Zum Löschen 
eines Brandes kein Wasser zu verwenden.“ 
8 26. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung sinden keine Anwendung: #usnahmen. 
. auf staatliche und wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu 
Lehr= oder Prüfungszwecken herstellen oder verwenden, 
auf die Lagerung von Kalziumkarbid in Fabriken, in denen Kalzium- 
karbid hergestellt oder verarbeitet wird, soweit deren Genehmigung nach 
anderen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, 
.auf Apparate zur Beleuchtung von Fahrzeugen, tragbare Lampen und 
tragbare Lalernen sowie auf die Lagerung der hierzu erforderlichen 
Menge Kalziumkarbid mit der Maßgabe, daß bei den Apparaten, 
Lampen und Laternen die Karbidfüllung 2 Kilogramm, der Ueberdruck 
5/ —iJs und die Temperatur im Gasraum des Entwicklers 
*C nicht übersteigen darf, daß ferner bei ihnen die Verwendung 
10% Kupfer an allem vom Aszetylengas berührten Stellen verboten ist 
und daß endlich nicht mehr als 10 Kilogramm Kalziumkarbid auf 
Vorrat gelagert werden, 
. auf selbstiätige zu Beleuchlungszwecken bestimmte Verdrängungsapparate 
für besonders präpariertes Kalziumkarbid mit sehr langsamer Nach- 
vergasung und festem inneren Zusammenhalte (z. B. sogenanntem 
Beagid, Karbidid) mit Karbidfüllungen bie zu insgesamt 2 Kilogramm, 
sofern deren Typ von Fürstlicher Landesregierung auf Grund einer 
fachmännischen, auch im Betriebe vorgenommenen Prüfung und Begut- 
achtung besonders zugclassen ist und die Apparate in Näumen aufge- 
stellt werden, die mindestens 25 Kubikmeter Luftraum enthalten, 
auf Azetylenfackeln, welche im Freien außerhalb von Gebäuden, Ueber- 
dächern, Schuppen und in genügender Entfernung von leicht entzünd- 
lichen Stossen aufgestellt sind, sofern der Typ und die Größe - 
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