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Das Kalziumkarbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante
bis zum Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Centimeter vor-
handen sein muß.
Das Kalziumkarbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen
zu schützen.
6#25.
Die in den §§ 22 und 23 bezeichneten Lagerräume und die in § 24
bezeichneten Lagerplähe müssen an jedem Zugang mit einer leicht sichtbaren
Warnungstafel versehen sein, welche die Aufschrift trägt:
„Kalziumkarbidlager, Unbefugten ist der Zutritt verboten! Zum Löschen
eines Brandes kein Wasser zu verwenden.“
8 26.
Die Bestimmungen dieser Verordnung sinden keine Anwendung: #usnahmen.
. auf staatliche und wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu
Lehr= oder Prüfungszwecken herstellen oder verwenden,
auf die Lagerung von Kalziumkarbid in Fabriken, in denen Kalzium-
karbid hergestellt oder verarbeitet wird, soweit deren Genehmigung nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt,
.auf Apparate zur Beleuchtung von Fahrzeugen, tragbare Lampen und
tragbare Lalernen sowie auf die Lagerung der hierzu erforderlichen
Menge Kalziumkarbid mit der Maßgabe, daß bei den Apparaten,
Lampen und Laternen die Karbidfüllung 2 Kilogramm, der Ueberdruck
5/ —iJs und die Temperatur im Gasraum des Entwicklers
*C nicht übersteigen darf, daß ferner bei ihnen die Verwendung
10% Kupfer an allem vom Aszetylengas berührten Stellen verboten ist
und daß endlich nicht mehr als 10 Kilogramm Kalziumkarbid auf
Vorrat gelagert werden,
. auf selbstiätige zu Beleuchlungszwecken bestimmte Verdrängungsapparate
für besonders präpariertes Kalziumkarbid mit sehr langsamer Nach-
vergasung und festem inneren Zusammenhalte (z. B. sogenanntem
Beagid, Karbidid) mit Karbidfüllungen bie zu insgesamt 2 Kilogramm,
sofern deren Typ von Fürstlicher Landesregierung auf Grund einer
fachmännischen, auch im Betriebe vorgenommenen Prüfung und Begut-
achtung besonders zugclassen ist und die Apparate in Näumen aufge-
stellt werden, die mindestens 25 Kubikmeter Luftraum enthalten,
auf Azetylenfackeln, welche im Freien außerhalb von Gebäuden, Ueber-
dächern, Schuppen und in genügender Entfernung von leicht entzünd-
lichen Stossen aufgestellt sind, sofern der Typ und die Größe -
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