Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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g 30. 
Fürstliche Landesregierung ist ermächtigt, für einzelne Fälle und beim 
Vorliegen besonderer Verhältnisse allgemein Ausnahmen von den Bestimmungen 
dieser Verordnung zuzulassen. Solche Ausnahmen sind insbesondere für die 
Versuchslaboratorien von Fabriken zulässig. 
6# 1. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme derjenigen über die #ewlen- 
Lagerung von Kalziumkarbid finden auch auf die Anlagen zur fabrikmäßigen abelten. 
Herstellung von gasförmigem, verdichtetem, gelöstem und flüssigem Azetylen An- 
wendung, welche als chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16 der Ge- 
werbeordnung bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen sind außer- 
dem die Bestimmungen des Gesetzes gegen den verbrecherischen und geneingefähr- 
lichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) 
zu beachten. 
6 32. 
Mit der fachmännischen Prüfung und Begutachtung von Azetylen= 
apparatentypen, deren Zulassung gemäß den §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 
beantragt wird, ist in widerruflicher Weise die Untersuchungs= und Prüfstelle des 
Deutschen Azelylenvereins zu Berlin, mit der Aufsicht über diese und der Vor- 
bereitung der Anträge für die Entschließungen der Landeszentralbehörden der 
Bundesstaaten die technische Aufsichtskommission für die Untersuchungs= und 
Prüsstelle zu Berlin beauftragt. 
Für die Prüfung und Begutachtung der Typen und die hierfür zu ent- 
richtenden Gebühren sind die beiliegende Prüsungsordnung (Anlage lI) und 
Gebührenordnung (Anlage Ul) maßgebend. 
Die zur Stempelung der Schilder berechtigten Sachverständigen werden, 
insoweit der zugelassene Apparat im Fürstentum hergestellt wird, von Fürstlier 
Landesregierung bestimmt. 
g 33. 
Bei den zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden er 
und der Verordnung vom 30. Juni 1905 entsprechenden Azetylenanlagen können, 
solange sie nicht wesentlich verändert werden, neue Anforderungen auf Grund 
dieser Verordnung nur gestellt werden, wenn solche zur Feseltigen erheblicher 
Gefahren für das Leben und die Gesundheit der mit der Bedienung betrauten 
Personen oder des Publikums erforderlich oder ohne unverhältnismäßige Auf- 
wendungen ausführbar erscheinen. 
Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen erteilten Befreiungen 
bleiben 7 —“
	        
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