Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Apparate, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach deren 
Bestimmungen gebaut und angelegt werden, sind nicht zu beanstanden. 
§ 34. 
Wird ein Apparat durch eine Explosion unbrauchbar und zertrümmert, 
so hat der Besitzer oder dessen Vertreter der in § 1 bezeichneten Behörde sofort 
Anzeige zu erstatten. An dem Zustande des explodierten Apparates und der von 
der Explosion berührten Baulichkeiten und Einrichtungen darf bis nach erfolgter 
amtlicher Erörterung nichts geändert werden, es sei denn, daß die Rettung und 
Bewahrung von Menschenleben dies erfordert. 
9 35. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, 
—is sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs anzuwenden sind, mit Geld- 
strase bis zu 150 Mark oder mit Haft geahndet. 
8 36. 
Inkcaltirelen Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung in 
dt una Kraft. Die Verordnung vom 30. Juni 1905 trilt alsdann außer Kraft. 
Betoidnung. 
Greiz, den 27. Februar 1914. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Anlage 
Gu 8 2 der Verordnung.) 
Technische Grundsätze für den Bau von Azetylenanlagen. 
  
I. Gröhe und Bauark der Azetylenapparate. 
A Entwickler. 
1. Die Größe und Leistungsfähigkeit der Entwickler muß dem größten 
Stundenverbrauch an Gas, der nach Maßgabe sämtlicher angeschlossener Verbrauchs- 
stellen zu berechnen ist, genügen.
	        
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