Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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C. Reiniger. 
11. Bei allen Azetylengasentwicklungsapparaten muß in zuverlässiger 
Weise dafür gesorgt sein, daß das Gas in technisch reinem Zustand, d. h. hin- 
reichend frei von Phosphorwasserstoff. Schwefelwasserstoff, Ammoniak u. dgl in die 
Gebraucheleilung gelangt. Die Art der Reinigung ist in der vor der Jubetrieb- 
setung des Apparats der Ortspolizeibehörde vorzulegenden Beschreibung anzu- 
gebens Reiniger sind in der Regel hinter dem Gasbehälter und, sofern mehrere 
Reiniger zur gleichzeitigen Benutzung angeordnet werden, derart anzuordnen, daß 
sie einzeln oder gruppenweise ausgeschaltet werden können, und daß das Gas 
im Reiniger gleichmäsig verteilt wird. 
Ersorderlichenfalls (insbesondere bei getrennt vom Entwickler aufgestelltem 
Havbehälleh, ist der Apparat außer mit einer Reinigungsanlage noch mit einem 
Wäscher zu versehen. Dieser kann zugleich als Wasserabschluß zwischen Entwickler 
und Gasbehäller ausgebildet sein. Er muß Vorrichtungen erhalten, die das 
Nachfüllen von Wasser während des Betriebs ermöglichen und einen zu hohen 
Flüssigkeitsstand vermeiden lassen. 
Azetylenanlagen für cine Stundenleistung von mindestens 3000 Liter 
Gas müssen mindestens mit einem besonderen Wäscher und zwei umschaltbaren 
Meinigungsgulgen versehen werden. 
2. Die Reinigungsmasse darf keine mit dem Gase abziehenden Produkte 
erzeugen, welche die Metalle des Apparats oder der Leitung angreifen. Sie muß 
in den Reinigerm in solcher Weise untergebracht werden, daß eine zerstörende 
Einwirkung auf die metallischen Wände des Reinigers ausgeschlossen ist. Sie 
darf in Verbindung mit Azetylen keine explosiven Verbindungen bilden können. 
D. Wasservorlagr. 
13. Für Azetylenanlagen zum Schweißen, Schneiden, Löten oder der- 
gleichen ist an jeder Gebrambsstelle die Einschaltung einer Wasservorlage erfor- 
derlich, welche das Zurücktreten von Sauerstoff oder Luft in die Azetylenanlage 
wirksam verhindert und einen etwaigen Flammenrückschlag unschädlich macht. 
E Rohrleitungen. 
14. Die Abmessungen der Rohrleitungen und Hähne müssen im richtigen 
Verhältnis zu der Leistung der Apparate stehen. Den Rohrleitungen ist genü- 
gendes Gefälle zu geben, so daß die Ansammlung von Wasser vermieden wirde: 
an allen tiefsten Punkten müssen zugängliche Entwässerungsvorrichtungen ange- 
bracht werden. Als Material für Gasleitungen darf nur Eisen verwendet wer- 
den. Gummischläuche sind nur zur Verbindung mit beweglichen Lampen, Koch- 
apparaten, Schweispistolen usw. bei Anlagen zur Beleuchtung von Schaubuden, 
Karussels und dergleichen zum Anschluß des Apparats an die festverlegte Gas- 
leitung und in den Fällen der 38 12 und 14 der Verordnung zum Anschluß an
	        
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