Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

* 
— 
o 
S 
— 
15 
— 
prüfungsgebühr gemäß der Gebührenordnung (Anlage III) an den 
Deutschen Azetylenverein gezahlt worden ist. 
Die Prüfungen zerfallen in Vorprüfungen und Betriebsprüfungen. 
Anträge gemäß § 26 Ziffer 5 der Verordnung unterliegen nur einer 
fachmännischen Begutachtung an Hand eines einzusendenden Apparats. 
. Die Anträge werden, nachdem sie auf ihre Vollständigkeit geprüst und 
erforderlichenfalls ergänzt worden sind, der Untersuchungs= und Prüf- 
stelle des Deutschen Azetylenvereins überwiesen. Der Antragsteller 
erhält hiervon Nachricht, in den Fällen des § 20 Ziffer 5 der Verord- 
nung mit der Aufforderung, der Prüsstelle nunmehr einen Apparat 
zu überweisen und den Nachweis zu liefern, daß die Prüfungsgebühr 
gemäß der Gebührenordnung an den Deutschen Azetylenverein gezahlt ist. 
Die Vorprüfung erfolgt durch die Prüfstelle an Hand der eingereichten 
Unterlagen zum Zwecke der Erteilung eines Vorbescheids, ob der 
Apparat zur Ausführung der technischen Betriebsprüfung geeignet er- 
scheint. Wegen Beseitigung offenkundiger Mängel setzt sich die Prüf- 
stelle mit dem Antragsteller unmittelbor ins Benehmen. 
Vorbeschcide, durch welche Apparate als nicht geeignet für die Betriebs- 
prüfung bezeichnet werden, sind mit Gründen zu versehen. Abschrift 
der Vorbescheide ist der technischen Aussichtskommission zu übersenden. 
. Gegen einen abweisenden Torbeschen steht dem Antragsteller binnen 
einer Frist von 14 Tagen nach Empfang des Vorbescheids die Be- 
rusung an die technische HAfsichterormmnssionh, offen. Letztere entscheidet 
endgültig. 
Ist der Apparot nach dem Ergebnis der Vorprüfung für die Betriebs- 
prüfung geeignet, so fordert die technische Aussichtskommission den 
Antragsteller zur Einsendung der Prüfungsgebühr und eines betriebs- 
fertigen Apparats an die Untersuchungs= und Prüfstelle auf. Die 
Betriebsprüfung wird erst begonnen, nachdem die Gebühr bezahlt ist. 
Der Antragsteller ist verpflichtet, den eingesandten Apparat der Prüf- 
stelle so lange zar Verfügung zu stellen, bis über seinen Antrag ent- 
schieden worden ist. 
Von jedem Apporatentyp wird in der Regel nur eine Ausführung, 
und zwar mittlerer Größe, im Betriebe geprüft. Die technische Auf- 
sichtekommission ist befugt, die Uebertragung der Prüfungsergebnisse 
auf andere Größen desselben Typs auszuschließen oder von einer be- 
sonderen Prüfung abhängig zu machen. 
Die Betriebsprüfung und fachmännische Begutachtung hat sich auf die 
Beschickung, Vergasung und Entschlammung des Apparats sowie auf 
die Wasservorlage zu erstrecken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.