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die Prüfung ist so lange durchzuführen, bis alle zur Beurteilung er-
forderlichen Gesichtspunkte geklärt sind; insbesondere ist bei den unter
die §§ 12 und 14 der Verordnung fallenden Apparaten nach den
Absätzen a daselbst sowie nach den technischen Grundsätzen für den Bau
von Azetylenanlagen (Anlage zu § 2 der Verordnung) zu prüfen.
In der Regel soll die Dauer der Betriebsprüfung nicht unter
4 Stunden betragen, wobei die Dauer der Beschickung mit Kalzium-
karbid oder Wasser und die Dauer der Entschlammung außer Ansatz
bleiben. Der Apparat ist mit der auf dem Schilde (vgl. § 4 der Ver-
ordnung) angegebenen oder beantragten größten Dauerleistung möglichst
so lange zu beanspruchen, bis derjenige Grad der Verschlammung
erreicht wird, bei welchem Störungen in der Benutzung eintreten.
Es ist hiernach festzustellen, ob die vom Unternehmer aufgestellte Be-
triebovorschrift über die Entschlammung oder Entleerung des Apparats
zutreffend erscheint. Die Betriebsprüfung hat ferner zu ermitteln, ob
der Apparat, sei es auch durch nicht vorschriftsmäßiges Eingreifen der
Bedienung oder durch Aufspeicherung größerer als der zulässigen Menge
Kalziumkarbid, TUberlastet werden kann, und ob dabei die Entwicklung
einer im Verhältnis zu den Abmessungen des Apparats unzulässig
großen Gasmenge oder Temperatursteigerung wirksam verhindert wird
oder Abweichungen von den normalen Verhältnissen eintreten. Bei
normaler Bedienung des Apparats dürfen keine irgendwie bedenklichen
Mengen Gas auttreten.
Weiter ist die Betriebsvorschrift darauf zu prüfen, ob sie verständlich
und zutreffend abgefaßt ist, und ob in ihr auf die im Betriebe vor-
auszusehenden Störungen und deren Beseitigung (z. B. Wassermangel,
Nachsüllung der Wasserverschlüsse, Verschlammung) genügend Rücksicht
genommen ist.
Endlich sind die Wasservorlagen auf ihre Wirkung zu prüfen.
Ergeben sich bei der Prüfung Anstände, die durch geringe Aenderungen
oder Herabsetzung der höchsten Stundenleistung bei entsprechender
Aenderung der Füll= oder Karbidzuführungseinrichtungen behoben werden
können, so ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, diese Mängel
zu beseitigen oder seinen Antrag abzuändern.
Diec Antragsteller sind verpflichtet, der technischen Aufsichtskommission
nach Durchführung der Prüfung berichtigte Unterlagen (. I. 1 a bisc)
in der erforderlichen Zahl einzusenden.
Die Untersuchungs= und Prüsstelle hat über die Ergebnisse der Betriebs-
prüfung einen Prüfungsbericht aufzustellen. Derselbe muß die Zeitdauer
der einzelnen Prüfungsabschnitte, während welcher der Apparat im
vollen Betriebe geprüst wurde, unter Angabe des Karbid= und Wasser-
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