Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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die Prüfung ist so lange durchzuführen, bis alle zur Beurteilung er- 
forderlichen Gesichtspunkte geklärt sind; insbesondere ist bei den unter 
die §§ 12 und 14 der Verordnung fallenden Apparaten nach den 
Absätzen a daselbst sowie nach den technischen Grundsätzen für den Bau 
von Azetylenanlagen (Anlage zu § 2 der Verordnung) zu prüfen. 
In der Regel soll die Dauer der Betriebsprüfung nicht unter 
4 Stunden betragen, wobei die Dauer der Beschickung mit Kalzium- 
karbid oder Wasser und die Dauer der Entschlammung außer Ansatz 
bleiben. Der Apparat ist mit der auf dem Schilde (vgl. § 4 der Ver- 
ordnung) angegebenen oder beantragten größten Dauerleistung möglichst 
so lange zu beanspruchen, bis derjenige Grad der Verschlammung 
erreicht wird, bei welchem Störungen in der Benutzung eintreten. 
Es ist hiernach festzustellen, ob die vom Unternehmer aufgestellte Be- 
triebovorschrift über die Entschlammung oder Entleerung des Apparats 
zutreffend erscheint. Die Betriebsprüfung hat ferner zu ermitteln, ob 
der Apparat, sei es auch durch nicht vorschriftsmäßiges Eingreifen der 
Bedienung oder durch Aufspeicherung größerer als der zulässigen Menge 
Kalziumkarbid, TUberlastet werden kann, und ob dabei die Entwicklung 
einer im Verhältnis zu den Abmessungen des Apparats unzulässig 
großen Gasmenge oder Temperatursteigerung wirksam verhindert wird 
oder Abweichungen von den normalen Verhältnissen eintreten. Bei 
normaler Bedienung des Apparats dürfen keine irgendwie bedenklichen 
Mengen Gas auttreten. 
Weiter ist die Betriebsvorschrift darauf zu prüfen, ob sie verständlich 
und zutreffend abgefaßt ist, und ob in ihr auf die im Betriebe vor- 
auszusehenden Störungen und deren Beseitigung (z. B. Wassermangel, 
Nachsüllung der Wasserverschlüsse, Verschlammung) genügend Rücksicht 
genommen ist. 
Endlich sind die Wasservorlagen auf ihre Wirkung zu prüfen. 
Ergeben sich bei der Prüfung Anstände, die durch geringe Aenderungen 
oder Herabsetzung der höchsten Stundenleistung bei entsprechender 
Aenderung der Füll= oder Karbidzuführungseinrichtungen behoben werden 
können, so ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, diese Mängel 
zu beseitigen oder seinen Antrag abzuändern. 
Diec Antragsteller sind verpflichtet, der technischen Aufsichtskommission 
nach Durchführung der Prüfung berichtigte Unterlagen (. I. 1 a bisc) 
in der erforderlichen Zahl einzusenden. 
Die Untersuchungs= und Prüsstelle hat über die Ergebnisse der Betriebs- 
prüfung einen Prüfungsbericht aufzustellen. Derselbe muß die Zeitdauer 
der einzelnen Prüfungsabschnitte, während welcher der Apparat im 
vollen Betriebe geprüst wurde, unter Angabe des Karbid= und Wasser- 
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