Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

Anlage III 
Gu § 32 der Verordnung). 
— 
— 
Gebührenordnung 
für die Untersuchungs= und Prüsstelle. 
I. Die Untersuchungs= und Prüsstelle ist berechtigt, nachstehende Gebühren- 
sätze für die ihr amtlich zugewiesenen Prüfungsgeschäfte 8 erheben: 
1. Für die Vorprüfung eines Apparatentype gemäß Ziffer II 
der Prüfungsordnung 
2. Für die technische baichcpifon und sachmännische Se- 
gutachtung eines Apparatentyps 
a) nach Maßgabe des § 12 oder § 14 der Verordnung 
oder beider, lofern derselbe Typ in Aussicht genon- 
men ist. 
b) nach Maßgabe des z 26 gisser der Verordnung, ein- 
schließlich der Prüsung der Patronen 
e) nach Maßgabe des § 26 Ziffer 5 der Verordnung 
3. Für die zusätzliche Prüfung einer zweiten Größe desselben 
Typs nach Mahgabe der ifer III Abs. 2 der Prüfungs= 
ordnung 
4. Für die erneute Prüfung nunt% s—]“ zu 
nach Maßgabe der Ziffer VI Abs. 3 
5. Für die Prüfung einer Wasservorlage 
20 
180 
60 
40 
60 
60 
20 
Gebührenbetrag 
Mk. 
Die Zusendung der Apparate an die untersuchungs- und Prüsstelle, 
die Aufstellung und die Rücksendung derselben erfolgt auf Kosten des 
Antragstellers.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.