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6. Regierungs-Verordnung
vom 27. März 1914
zur weiteren Ausführung des Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli 1913
und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats
vom 8. November 1913.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
zur weiteren Ausführung des Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli 1913 und der da-
zu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 8. November 1913
verordnet, was folgt:
65 1.
Mußte im ordentlichen Einschätzungsverfahren die Veranlagung einzelner
Beitragspflichtiger aus irgend welchen zwingenden Gründen unterbleiben, so ist dies
vom Vorsitzenden der Einschätzungskommission in der letzten Spalte der Wehrbei-
tragsliste anzumerken. Die ausgesetzten Veranlagungen sind außerdem auf der
Titelseite der Wehrbeitragsliste zu verzeichnen. Fürstliches Steueramt hat dafür
Sorge zu tragen, daß die nicht veranlagten Personen nachträglich veranlagt (8 2
dieser Verordnung) und in die Zugangsliste (§ 12 der Ausführungsbestimmungen)
aufgenommen werden.
5 2.
Für nachträgliche Veranlagungen und Neuveranlagungen (§ 1 dieser Ver-
ordnung, § 54 des Gesetzes) ist das Fürstliche Steueramt allein zuständig.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, dem Fürstlichen Steueramt die Fälle
anzuzeigen, in denen eine nachträgliche Veranlagung oder eine Neuveranlagung
nach § 64 des Gesetzes vorzunehmen ist.
g 3.
Die Berichtigung einer Veranlagung auf Grund eines gemäß § 17 Absatz
5 des Gesetzes i. V. mit § 36 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen gestellten
Antrags oder infolge Aenderung der Einkommensteuerveranlagung im Rechtsmittel-
verfahren (§ 45 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen) erfolgt durch das Fürst-
liche Steueramt.