Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

3. für jede Rückzahlung. 
#a) eine feste Gebühr voo .. 5 Pf. 
b) eine Steigerungsgebuühr n 5 Pf. 
für je 100 M. oder Teile davon. 
Die Gebühren unter 1 und 2 werden bei der Bestellung des Postkreditbriefs 
mit Zahlkarte vom Antragsteller bar erhoben, bei der Bestellung mit Ueberweisung 
vom Postscheckkonto des Antragstellers abgebucht. Die Rückzahlungsgebühren (3) 
werden bei jeder Abhebung eingezogen. 
Vu Wenn nach Ablauf der viermonatigen Gültigkeitsdauer des Postkreditbriefs 
noch ein Restguthaben verbleibt, so wird dieser Betrag auf Antrag, dem der Post- 
kreditbrief mit den übriggebliebenen Quittungsvordrucken beizufügen ist, von dem 
Postscheckamte, das ihn ausgefertigt hat, an den Inhaber zurückgezahlt. Die Rück- 
zahlung erfolgt mit Zahlungsanweisung oder durch Gutschrift auf das Postscheckonto 
des Kreditbriefinhabers. Die Gebühr für die Geldübermittelung oder Ueberweisung 
ist von dem Restguthaben abzuziehen. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Mai 1914 in Krast. 
Der Reich-kanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
12. Verordnung 
vom 29. April 1914, 
die Zählung der Schweine am 2. Juni 1914 betreffend. 
Nach einem Beschlusse des Bundesrats soll am 2. Juni 1914 in allen Bundes- 
staaten eine Zählung der Schweine stattfinden. — Zur Ausführung dieses Beschlusses 
wird für das Fürstentum hiermit folgendes bestimmt. 
1. 
Gezählt werden die Schweine nach den in der Zählungsliste verzeichneten 
Altersklassen. Die Zählung geschieht mit der Zählungsliste durch die Gemeindevor= 
stände, denen es überlassen bleibt, sich dabei ihrer Gemeindebeamten, einschließlich 
des Polizeipersonals und der Dienerschaft, zu bedienen oder besondere Zähler zu 
bestellen. — Größere Gemeindebezirke sind von den Gemeindevorständen in eine 
entsprechende Zahl von Zählbezirken zu teilen.
	        
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