Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
W#e 8. 
(Ausgegeben am 13. Juni 1914.) 
  
13. Regierungs-Verordnung 
vom 22. Mai 1914, 
die Abänderung einer Bestimmung der Baupolizeiordnung für Dörfer 
belreffend. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürstregenten wird 
andurch das Folgende verordnet: 
81. 
Der Absatz 3 des § 23 der Baupolizeiordnung für Dörfer (Art. 4 der 
Regierungsverordnung vom 6. Dezember 1880 — Ges.-S. S. 90 —) wird auf- 
gehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Werden Gebäude ohne Feuerstätte in geringerer Entfernung von fremden 
Gebäuden, als unter a) und b) angegeben ist, errichtet, so kann anstatt 
des vorgeschriebenen Massivbaus — jedoch unbeschadet des Artikels 1 der 
Regierungs-Verordnung vom 6. Dezember 1880 — Fachwerkbau mit 
feuersicherer Füllung der Fächer angewendet werden für diejenigen Teile 
der Außenwände, welche den fremden Gebäuden abgewandt und von den 
ihnen vorliegenden Nachbargrenzen mindestens 8 m entfernt sind.“ 
62. 
Bauten, für welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung das Gesuch um 
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