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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reußsz Älterer Linie.
9.
(Ausgegeben am 23. Juni 1914.)
16. Regierungs-Verordnung
vom 13. Juni 1914,
betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten und anderer
übertragbarer Krankheiten (Seuchen-Ausführungsverordnung).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochjürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
zur Ausführung des Neichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung
gemeingefährlicher Krankheiten („Neichsseuchengesetz“; Neichsgeseholatt S. 306) und
und des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 24.
Dezember 1911 („Landesseuchengesetz“; Gesetzsammlung S. 144) folgendes verordnet:
A. Behörden und allgemeine Bestimmungen.
81.
Im Sinne des Reichsseuchengesetzes, der dazu ergangenen Ausführungsver-
ordnungen und des Landesseuchengesetzes sind
1. Landeszentralbehörde, höhe fre Verwaltungsbehörde:
Fürstche Landesregierung:
4l#lzuständige Landesbehörden im Sinne des § 23 des Reichsseuchen-
Fir die Aufsichtsbehörden der Gemeinden;
3. Landesbehörde im Sinne des § 15 des Reichsseuchengesehes: das
Fürstliche Landratsamt;
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