Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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erstattete Anzeige dem zuständigen Physikus ungesäumt zu übersenden. Ist die 
Anzeige auf Grund des Reichsseuchengesetzes gemacht, oder ist sonst besondere Eile 
geboten, so hat zunächst eine Mitteilung auf dem schnellsten Wege (durch Telegraph 
oder Fernsprecher) zu erfolgen. Geschieht die Benachrichtigung durch den Fern- 
sprecher, so ist sie alobald schriftlich zu wiederholen. 
12. 
Der Physikus hat auf jede erste Anzeige eines in dem 3 1 des Reichs- 
seuchengesees oder § 5 des Landesseuchengesetzes genannten Krankheits-(Krankheits- 
verdachts-) Falles — jedoch mit Ausnahme von Diphtherie, Körnerkrankheit und Schar- 
lach — unverzüglich an Ort und Stelle die erforderlichen Ermittelungen über die Art, 
den Stand und die Ursache der Krankheit vorzunehmen und bei Typhus, Milzbrand 
und Rotz in jedem Falle, bei den übrigen Krankheiten, wenn es nach Lage des 
Falles erforderlich ist, eine bakteriologische Untersuchung zu veranlassen. Auch hat 
er dem Gemeindevorstand eine Erklärung darüber abzugeben, ob der Ausbruch der 
Krankheit festgestellt oder der Verdacht begründet ist, und ihm die wegen der Schutz- 
asirgeln erforderlichen Mitteilungen zu machen. 
In Notfällen kann der Physikus die Ermittelung auch vornehmen, ohne daß 
ihm eine Nachricht des Gemeindevorstandes zugegangen ist. 
f2c Physikus hat in jedem Falle, bevor er seine Ermittelungen vornimmt, 
fennusteller ob der Kranke sich in ärztlicher Behandlung r7* und, wenn dies 
der Fall ist, den behandelnden Arzt von seiner Absicht, den Kranken aufzusuchen, 
so zeitig in Kenntnis zu setzen, daß dieser sich spätestens gleichzeitig mit dem Physikus 
in der Wohnung des Kranken einzusinden vermag. Auch hat er den behandelnden 
Arzt, soweit dieser es wünscht, zu den Untersuchungen, welche zu den Ermittelungen 
über die Krankheit erforderlich sind, namentlich auch zu einer etwa erforderlichen 
Leichenüffnng, rechtzeitig vorher einzuladen. 
n Fällen von Milzbrand und Not hat der Physikus die Ermittelungen, 
soweit burtsc im Einvernehmen mit dem Landestierarzt vorzunehmen. 
In Ortschaften mit mehr als 10000 Einwohnern, in welchen die Seuche 
bereits festgellt ist, müssen die vorstehend bezeichneten Ermittelungen und Fest- 
stellungen auch dann geschehen, wenn die Entfernungen, in welchen neue Krank- 
heitsfällc sich creignen, von den alten Fällen so groß oder die örtlichen Bedingungen 
ihrer Entstehung so verschieden sind, daß die Sachlage nicht viel anders ist, als wenn 
die Kranthet in zwei verschiedenen, einander naheliegenden Ortschaften ausbricht. 
Dem pflichtmäßigen Ermessen des Fürstlichen Physikus bleibt es überlassen, 
nach der ersten Feststellung der Krankheit insoweit Ermiltelungen vorzunehmen, als 
dies erforderlich ist, um die Ansbreitung der Krankheit örtlich und zeitlich zu verfolgen. 
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Bei Diphtherie, Körnerkrankheit und Scharlach greifen folgende besondere Be- 
slimmungen, betreffend das Ermitteluͤngsverfahren, Plah.
	        
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