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Ist die Krankheit seitens eines Arztes angezeigt, so ist dieser um Angabe
über den Stand und die Ursache der Krankheit durch den Gemeindevorstand zu er-
suchen. Andernfalls liegt die Frstellung dem Physikus ob. Diesem hat der Ge-
meindevorstand auch in allen Fällen die behufs Anordnung der Schutzmaßnahmen
etwa nütigen Ermittelungen zu übertragen.
*riiei
Bei Kindbettfieber (Verdacht. Erkrankungs= und Todesfall) sind die Er-
mittelungen bei jedem auftretenden Falle vorzunehmen.
15.
Die bakteriologischen Untersuchungen werden vom bakteriologischen Institut
an der Universität Jena kostenlos ausgeführt. Die Gesäße zur Aufnahme der
Untersuchungsobjekte werden bis auf weiteres in den Apotheken vorrätig gehalten
und unentgeltlich an die Aerzte abgegeben. Abdrücke der Anweisungen zur Ent-
nahme und Versendung der einzelnen Untersuchungsobjekte sind den Gefäßen beigegeben.
8 16.
Ueber die Feststellung oder den Verdacht des Ausbruchs einer der im § 1
des Reichsseuchengesetzes bezeichneten Krankheiten hat der Physikus sofort und auf
dem schnellsten Wege (durch Telegraph, Telephon oder Eilboten) Meldung an Fürst-
liche Landesregierung, au Fürstliches Landratsamt und telegraphisch an das Kaiser-
liche Gesundheitsamt zu Berlin NW. 23, Klopstockstraße 18 (5 42 Saß 1 des Reichs-
senchengelezen zu erstatten.
Der Physikus hat auch die zufolge der nach § 42 Satz 2 des Reichsseuchen-
gesetzes ergangenen Bundesratsbestimmungen im späteren Verlaufe dem Kaiserlichen
Gesundheitsamte über Erkrankungs= und Todesfälle zu machenden Mitteilungen (vergl.
Anweisung zur Bekämpfung des Aussatzes — Lepra — § 24 AMbf. 1
dergl. der Cholera § 15 Abs. 2 und 3, dergl. des Fleckfiebers (Flecklyphus) 8 3
Abs. 2, dergl. der Pest § 13 Abs. 2 und 3, dergl. der Pocken § 38 Abs. 2 und 3)
zu bewirken; die Abeheiolhwoilgen sind so zeitig abzusenden, daß sie bis Montag
Mittag beim Kaiserlichen Gesundheitsamte eintreffen, die Zählkarten über Erzsnusungen
und Todesfälle an Pocken (Anweisung zur Bekämpfung der Pocken 8 38 Abs. 3
hat der Physikus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte unmittelbar bis spätestens P7
1. Februar des nächstfolgenden Jahres zu übersenden.
5 17.
Die Fürstlichen Physiker oder ihre Vertreter haben die Fälle des Auftretens
übertragbarer Krankheiten, in denen eine Anzeigepflicht der Polizeibehörden gegen-
über den Militärbehörden besteht (vergl. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
28. Februar 1911, Reichsgesetzblatt S. 63), den in § 1 Ziffer 9 dieser Verordnung
bezeichneten Behörden alsbald mitzuteilen.