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b. Schutzmaßregeln.
8 18.
Die im § 6 des Landesseuchengesetzes aufgeführten Schutzmaßregeln bezeichnen
im allgemeinen das Höchstmaß der bei den cinzelnen Krankheiten zu treffenden poli-
zeilichen Anordnungen.
Bei der Auswahl der Maßregeln ist einerseits nichts zu unterlassen, was
zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit notwendig ist, E aber ua„
für Sorge zu tragen, daß nicht durch Anwendung einer na
weitgehenden Maßregel unnötig in die persönlichen und mizanehenen W hern
der Bevölkerung eingegriffen wird und nicht Kosten entstehen, die vermeidbar sind.
8 109.
Die Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen hat in schonender dorn
und so zu geschehen, daß Belästigungen tunlichst vermieden werden. Sie wird, ab-
gesehen von den erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen, in der Regel darauf
beschränkt werden können, daß durch einen Arzt oder eine sonst geeignete Person
in angemessenen Zwischenräumen Erkundigungen über den Gesundheitszustand der
betreffenden Person eingezogen werden. Die Dauer der zulässigen Beobachtung an-
steckungsverdächtiger Personen richtet sich nach der Zeit, welche erfahrungsgemäß
Fischen der Ansteckung und dem Ausbruch der Krankheit liegt.
6 20.
Die Absonderung von Personen (Reichsseuchengesetz § 14) ist womöglich
in deren Behausung durchzuführen; ist dies nach den Verhältnissen nicht möglich,
so ist zunächst durch gütliche Vorstellungen zu erstreben, daß die abzusondernde
Person sich freiwillig in ein Krankenhaus begibt. Dies gilt namentlich von solchen
Personen, die in engen dichtbewohnten Häusern, in öffentlichen Gebäuden, oder in
solchen Wohnungen sich befinden, die nahe an Milch= und Speisewirtschaften liegen,
ferner von solchen Personen, die mangels besonderer Pfleger oder Pflegerinnen von
ihren Hausgenossen gepflegt werden müssen.
8 21.
Personen, in deren Ausscheidungen Krankheitserreger nachgewiesen werden
(Bakterienträger), sind als krank zu behandeln, bis die Ausscheidungen frei von
Krankheitserregern sind. Ist dies nach Ablauf von zehn Wochen vom Beginne der
Krankheit ab gerechnet, noch nicht der Fall, so ist die Absonderung zwar aufzu-
heben, der Kranke aber unter Beobachtung (§ 19 dieser Verordnung) zu stellen.
622.
Die Kennzeichnung von Wohnungen und Häusern ist durch Anbringung