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eines Lehrers oder Schülers dem Leiter der Anstalt unverzüglich Mitteilung zu
machen.
s 26.
Unberührt bleibt, soweit nicht strengere Vorschriften, insbesondere des Reichs-
seuchengesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen Plat eifen Gu val. 8 2 dieser
Derordnung die Regierungsverordnung vom 21. Mai 1886, die Beerdigung der
Leichen der an geossen ansteckenden Krankheiten verstorbenen Personen bekreffend
(Ges. S. 1886 S. 95).
kF. Kosten.
6 27.
Zu den der Gemeinde nach § 17 des Landesseuchengesetzes zur Last fallenden
Kosten gehören insonderheit auch diejenigen, welche entstehen durch
a) die Ausführung der Desinfektion,
b) die besonderen Vorsichlsmaßregeln gegenüber Leichen,
c) die Absonderung von Personen,
d) die Räumung von Wohnungen
) die Entschädigung der Entschädigungsberechtigten und Vergütungen an
die Schätzungssachverständigen,
) die Zwangsbehandlung,
6) die Einrichtungen zur Seuchenbekämpfung im Sinne des § 23 des
Reichsseuchengesetzes und § 8 des Landesseuchengesetzes.
6 28.
Die Regierungsverordnungen vom 16. Dezember 1884, betreffend die An-
zeigepflicht rücksichtlich gewisser ansteckender Krankheiten (Geseghf. 1884 S. 129),
vom 7. September 1904 zur Ausführung des Reichsseuchengesetzes (Gesetzs. 1904 S.
172), vom 3. Juli 1905, die Anzeigepflicht bei Genickstarre betreffend (Gesetzf. 1905
S. 41), und vom 6. August 1908, die Anzeigepflicht des Keuchhustens betreffend
(Geseys. 1908 S. 46), haben ihre Erledigung gefunden.
* 9.
Das Geseh vom 24. Dezember 1911, betreffend die Bekämpfung übertrag-
barer Krankheiten und diese Verordnung treten am 1. Juli 1914 in Kraft.
Greiz, den 13. Juni 1914.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.