17. Regierungs Berordnung
vom 15. Juni 1914,
betreffend die Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten durch
die Schulen, Kindergärten und ähnliche Anstalten.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochsürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
zu tunlichster Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten durch die Schulen
im Einverständnis mit Fürstlichem Konsistorium folgendes bestimmt:
l1.
Die Schulbehörden sind verpflichtet, der Verbreitung übertragbarer Krank-
heiten durch die Schule tunlichst entgegenzuwirken und die beim Auftreten dieser
Krankheiten hinsichtlich der Schulen erforderlichen Anordnungen nach Maßgabe der
nachstehenden Vorschriften zu treffen.
6.
Folgende Krankheiten machen wegen ihrer Uebertragbarkeit besondere An-
ordnungen für die Schulen und andere Unterrichtsanstalten erforderlich:
a) Aussatz (Lepra), Cholera (asiatitsche), Di phtherie (Nachenbräune),
Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Genickstarre (übertragbare),
Pest (orientalische Beulenpest), 8 ocken (Blattern) Rückfallfieber
obris recurrens), Ruhr (ũbertragbare, Dysenterie) Scharlach (Schar-
lachfieber) und Typhus (Unterleibstyphus);
b) Favus (Erbgrind), Keuchhusten (Stickhusten), Körnerkrankheit
(Grannigse= Trachom), Krätze, Lungen= und Kehlkopftuberkulose,
wenn und sol lange in dem Auswurf Tuberkelbazillen enthalten sind,
Masern, Milzbrand, Mumps (übertragbare Ohrspeicheldrüsenent-
zündung, Ziegenpeter), Röteln, RNoty, Tollwut (Wasiserscheu. Lyssa)
und Windpocken.
83.
Lehrer und Schüler, welche an einer der in § 2 genannten Krankheiten
leiden, bei Körnerkrankheit jedoch nur, solange die Kranken deutliche Eiterabsonderung
haben, dürfen die Schulräume nicht betreten. Dies gilt auch von solchen Lehrern
und Schülern, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, welche nur den Verdacht