Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

17. Regierungs Berordnung 
vom 15. Juni 1914, 
betreffend die Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten durch 
die Schulen, Kindergärten und ähnliche Anstalten. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochsürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
zu tunlichster Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten durch die Schulen 
im Einverständnis mit Fürstlichem Konsistorium folgendes bestimmt: 
l1. 
Die Schulbehörden sind verpflichtet, der Verbreitung übertragbarer Krank- 
heiten durch die Schule tunlichst entgegenzuwirken und die beim Auftreten dieser 
Krankheiten hinsichtlich der Schulen erforderlichen Anordnungen nach Maßgabe der 
nachstehenden Vorschriften zu treffen. 
6. 
Folgende Krankheiten machen wegen ihrer Uebertragbarkeit besondere An- 
ordnungen für die Schulen und andere Unterrichtsanstalten erforderlich: 
a) Aussatz (Lepra), Cholera (asiatitsche), Di phtherie (Nachenbräune), 
Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Genickstarre (übertragbare), 
Pest (orientalische Beulenpest), 8 ocken (Blattern) Rückfallfieber 
obris recurrens), Ruhr (ũbertragbare, Dysenterie) Scharlach (Schar- 
lachfieber) und Typhus (Unterleibstyphus); 
b) Favus (Erbgrind), Keuchhusten (Stickhusten), Körnerkrankheit 
(Grannigse= Trachom), Krätze, Lungen= und Kehlkopftuberkulose, 
wenn und sol lange in dem Auswurf Tuberkelbazillen enthalten sind, 
Masern, Milzbrand, Mumps (übertragbare Ohrspeicheldrüsenent- 
zündung, Ziegenpeter), Röteln, RNoty, Tollwut (Wasiserscheu. Lyssa) 
und Windpocken. 
83. 
Lehrer und Schüler, welche an einer der in § 2 genannten Krankheiten 
leiden, bei Körnerkrankheit jedoch nur, solange die Kranken deutliche Eiterabsonderung 
haben, dürfen die Schulräume nicht betreten. Dies gilt auch von solchen Lehrern 
und Schülern, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, welche nur den Verdacht
	        
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