70
epidemischer Verbreitung auftritt, kann die Schließung von Schulen oder einzelnen
Schulklassen erforderlich werden.
89.
Ueber die Schließung der Schule oder einzelner Schulklassen (88 6, 8)
hat Fürstliches Konsistorium zu entscheiden. Bei Gefahr im Verzuge kann der
Lokalschulinspektor auf dem platten Lande, der Schulleiter in den Städten auf
Grund eines ärztlichen Gutachtens die Schließung vorläufig onordnen, hat aber
hiervon unverzüglich dem Fürstlichen Konsistorium zwecks Einholung der Genehmi-
gung Anzeige zu machen. Außerdem ist der Lokalschulinspektor bezw. der Schulleiter
verpflichtet, alle gefahrdrohenden Krankheitsverhältnisse, welche die Schließung einer
Schule oder Schulklasse angezeigt erscheinen lassen, zur Kenntnis des Fürstlichen
Konsistoriums zu bringen.
8 10.
Die Wiedereröffnung einer wegen Krankheit geschlossenen Schule oder Schul-
klasse kann vom Lokalschulinspektor bezw. in den Städten vom Schulleiter angeordnet
werden, wenn nach physikatsärztlichem Gutachten hiergegen Bedenken nicht bestehen;
über den Erfolg ist dem Fürstlichen Konsistorium unverzüglich zu berichten.
pb111.
Die vorstehenden Vorschriften finden auch auf Erziehungsanstalten, Kinder-
bewahranstalten, Spielschulen, Warteschulen, Kindergärten, Krippen und dergl.
entsprechende Anwendung.
. §12.
Die Regierungs-Verordnung vom 17. Dezember 1884, betreffend das Ver-
sfahren zur Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten in Lehr= und Kinder-
bewahranstalten sowie in Kindergärten (Gesetzsammlung 1884 S. 136) hat ihre
Erledigung gefunden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1914 in Krast.
Greiz, den 15. Juni 1914.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.