Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
1. 
(Ausgegeben am 22. Januar 1914.) 
  
1. Regierungs-Verordnung 
vom 19. Jannar 1914, 
betreffend den Preisabschlag der Apotheker sowie die Festsetzung der 
Höchstpreise von einfachen, im Handverkauf abgegebenen Arzneimitteln. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung beziehungsweise des § 80 
Absatz 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich folgendes bestimmt: 
5 1. 
Der Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe, den die Apotheken den 
Krankenkassen zu gewähren haben, beträgt 
bei einem Vierteljahnrechnungsbetnag bis einschließlich 200 M. 5, bei 
einem Vierteljahresrechnungsbetrag bis mhiedlich. 00 M. 10 bei 
einem Vierteljahresrechnungsbetrag über 500 M. 
Der Preisabschlag ist in den Arzneirechnungen ancgenl 
Die Gewährung des Preisabschlages wird davon abhängig kenach, an sich 
der Betrag der einzelnen Vierteljahresrechnung auf mindestens 20 M. beläuft. 
Ausgenommen von der Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tueem im 
unverdünnten Zustand und die nach Nummer 21 Absatz 1 der Arzneitaxe berech- 
neten, fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen. 
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