Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
1.
(Ausgegeben am 22. Januar 1914.)
1. Regierungs-Verordnung
vom 19. Jannar 1914,
betreffend den Preisabschlag der Apotheker sowie die Festsetzung der
Höchstpreise von einfachen, im Handverkauf abgegebenen Arzneimitteln.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung beziehungsweise des § 80
Absatz 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich folgendes bestimmt:
5 1.
Der Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe, den die Apotheken den
Krankenkassen zu gewähren haben, beträgt
bei einem Vierteljahnrechnungsbetnag bis einschließlich 200 M. 5, bei
einem Vierteljahresrechnungsbetrag bis mhiedlich. 00 M. 10 bei
einem Vierteljahresrechnungsbetrag über 500 M.
Der Preisabschlag ist in den Arzneirechnungen ancgenl
Die Gewährung des Preisabschlages wird davon abhängig kenach, an sich
der Betrag der einzelnen Vierteljahresrechnung auf mindestens 20 M. beläuft.
Ausgenommen von der Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tueem im
unverdünnten Zustand und die nach Nummer 21 Absatz 1 der Arzneitaxe berech-
neten, fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen.
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