Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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zeitig sind sie auf die Gefahr, welche sie für ihre Umgebung bilden, hinzuweisen 
und aufzufordern, sich unverzüglich in ärztliche Behandlung zu begeben und die 
nötigen Desinfektionsmaßregeln (s. dort) eintreten zu lassen. 
3. Kinderlähme-Anweisung. 
8 16. 
Für die Bekämpfung gelten ähnliche Grundsätze, wie für Genickstarre. Bei 
der Neuheit des Krankheitsbildes fehlen indes bisher feste Normen und der Physikus 
wird seine Weisungen den Fortschritten der Wissenschaft anzupassen haben. 
4. Kindbettsieber-Auweisung. 
817. 
Ermittelungen an Ort und Stelle sind bei jedem auftretenden Falle vorzunehmen. 
8 168. 
Ein „Merkblatt zur Verhütung des Kindbettfiebers“ ist seitens der 
Gemeinden den dort ansässigen Hebammen auf Ersuchen unentgeltlich zur Verteilung 
an belehrungsbedürftige Schwangere und Wöchnerinnen zu liefern. Das Merkblatt 
wird den Gemeinden auf Ansuchen vom Fürstlichen Landratsamt zur Verfügung 
gestellt. 
5. Körnerkrankheit-Anweisung. 
ß 19. 
Die Ermittelungen haben sich namentlich zu erstrecken auf die Zahl der 
Erkrankten; zu diesem Zwecke ist die Untersuchung von Hausgenossen, Mitschülern, 
Mitarbeitern usw. der Erkrankten nolwendig. Ferner ist zu ermitteln, wie lange 
die verdächtigen Krankheitserscheinungen schon bestanden haben, sowie wo und wie 
der Kranke vermutlich sich angesteckt hat. Insbesondere ist nachzuforschen, wo der 
Kranke sich in den letzten Wochen vor Beginn der Erkrankung aufgehalten hat, 
mit welchen Personen er in Verührung gekommen ist, ob in seiner Umgebung, 
auf seiner Arbeiksstätte oder in seiner Herberge, in der Schule, die er besucht, oder 
in der Anstalt, in welcher er sich befindet, verdächtige Erkrankungen vorgekommen 
sind, ob von auswärts Besuch oder Zugang von Dienstboten, Lehrlingen, Mitar- 
beitern, Austaltsgenossen u. dergl. stattgefunden hat und woher, ob der Kranke oder 
Angehörige von ihm in den letzten Wochen auswärts gewesen sind. 
g 20. 
Kranke Personen sind, wenn sie keinen eitrigen Ausfluß haben, nur 
einer Beobachtung zu unterwerfen. Diese hat darin zu bestehen, daß die Be- 
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