Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

78 
dergl. fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte bescheinigt ist, daß der 
Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner Abgänge ge- 
sorgt ist. In jedem Fall eines solchen Verbots hat der Gemeindevorstand alsbald 
den Schulleiter in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf hinzuwirken, daß der 
Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Plätzen möglichst einge- 
schränkt wird. 
Liegt in der Familie eines Lehrers ein Ruhrkranker, so ist der Lehrer zu 
veranlassen, vom Unterricht fernzubleiben, so lange eine Verbreitung der Krankheit 
durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener und dessen Dienst. 
8. Scharlach-Anweisung. 
8 29. 
Absonderung kranker Personen. Erkrankte Personen sind ohne 
Verzug abzusondern. Erkranken Personen, die obdachlos oder ohne festen Wohnsit 
sind, oder berufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen, so sind sie bis zur Genesung 
in einem Krankenhaus abzusondern. Ebeuso ist zu verfahren, wenn Scharlach in 
einem Pensionat (Internat u. dergl.) ausbricht. 
Die dann zurückbleibenden gesunden Zöglinge sind einer Beobachtung zu 
unterwerfsen. Auch ist dafür zu sorgen, daß die zurückgebliebenen nicht erkrankten 
Zöglinge sich täglich mehrmals Rachen und Nase mit einer vom Arzte zu verord- 
nenden deginfizierenden Flüssigkeit ausspülen. 
830. 
Ueber die Kennzeichnung von Wohnungen vergl. Seuchen-Aus- 
führungsverordnung § 22 Abs. 1 
8 31. 
Beschränkungen im Gewerbebetriebe kommen namentlich bei 
Sammelmolkercien in Frage (vergl. Seuchen-Ausführungsverordnung 8 22 Abs. 2). 
8 32. 
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen Schar- 
lachkranke sich befinden, sind vom Besuche von Schulen, Kindergärten, Krippen und 
dergl. fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte bescheinigt ist, daß der 
Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner Abgänge ge- 
sorgt ist. In jedem Fall eines solchen Verbots hat der Gemeindevorstand alsbald 
den Schulleiter in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf hinzuwirken, daß der 
Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Plätzen, möglichst ein- 
geschränkt wird. Liegt in der Familie eines Lehrers ein Scharlachkranker, so ist der 
Lehrer zu veranlassen, vom Unterricht fernzubleiben, solange eine Verbreitung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.