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dergl. fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte bescheinigt ist, daß der
Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner Abgänge ge-
sorgt ist. In jedem Fall eines solchen Verbots hat der Gemeindevorstand alsbald
den Schulleiter in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf hinzuwirken, daß der
Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Plätzen möglichst einge-
schränkt wird.
Liegt in der Familie eines Lehrers ein Ruhrkranker, so ist der Lehrer zu
veranlassen, vom Unterricht fernzubleiben, so lange eine Verbreitung der Krankheit
durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener und dessen Dienst.
8. Scharlach-Anweisung.
8 29.
Absonderung kranker Personen. Erkrankte Personen sind ohne
Verzug abzusondern. Erkranken Personen, die obdachlos oder ohne festen Wohnsit
sind, oder berufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen, so sind sie bis zur Genesung
in einem Krankenhaus abzusondern. Ebeuso ist zu verfahren, wenn Scharlach in
einem Pensionat (Internat u. dergl.) ausbricht.
Die dann zurückbleibenden gesunden Zöglinge sind einer Beobachtung zu
unterwerfsen. Auch ist dafür zu sorgen, daß die zurückgebliebenen nicht erkrankten
Zöglinge sich täglich mehrmals Rachen und Nase mit einer vom Arzte zu verord-
nenden deginfizierenden Flüssigkeit ausspülen.
830.
Ueber die Kennzeichnung von Wohnungen vergl. Seuchen-Aus-
führungsverordnung § 22 Abs. 1
8 31.
Beschränkungen im Gewerbebetriebe kommen namentlich bei
Sammelmolkercien in Frage (vergl. Seuchen-Ausführungsverordnung 8 22 Abs. 2).
8 32.
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen Schar-
lachkranke sich befinden, sind vom Besuche von Schulen, Kindergärten, Krippen und
dergl. fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte bescheinigt ist, daß der
Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner Abgänge ge-
sorgt ist. In jedem Fall eines solchen Verbots hat der Gemeindevorstand alsbald
den Schulleiter in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf hinzuwirken, daß der
Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Plätzen, möglichst ein-
geschränkt wird. Liegt in der Familie eines Lehrers ein Scharlachkranker, so ist der
Lehrer zu veranlassen, vom Unterricht fernzubleiben, solange eine Verbreitung der